Realmodell: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. August 2006, 22:19 Uhr

Vorschlag für die Umstrukturierung des Wahlsystems (von Quijote)

Real-Modell für ein zukünftiges Wahlsystem

Das Real-Modell orientiert sich möglichst nah am repräsentativen Wahlsystem. Hiermit wird beabsichtigt, ein neues, interessantes Spielelement einzuführen, das zugleich durch die Analogie zu den Modellen im deutschsprachigen Raum ein gutes Verständnis für Neumitglieder ermöglicht. Zudem stellt das repräsentative Modell entgegen aller Kritik einen stärkeren Anreiz für potentielle Doler dar. Klares Ziel des Modells ist also eine Politisierung dol2days. Diejenigen, die ein realpolitisches Modell nicht unterstützen, weil sie in dol2day ein davon vollkommen unabhängiges System sehen oder Ämterkungelei vermuten, brauchen von daher nicht weiter lesen. ;-) Das System soll dem Spielspaß dienen und nicht irgendwelchen abstrusen Privilegien.

einfache Übersicht des Modells

Das Realmodell lässt sich in 15 einfachen Punkten verstehen. Alles Folgende ist Formalkram, den ihr aus dem RL kennt.


  • Alle vier Monate werden Wahlen für die dol2day Volksvertreter abgehalten
  • Zwei Monate dazu versetzt wird ein dol2day Präsident vom Volk direkt gewählt
  • 31 Tage vor der Wahl beginnen die Bewerbungen, 14 Tage vor der Wahl müssen die Kandidaten feststehen. Jede (vollwertige) Partei (hier könnte man z.B. an die Parteiliga) stellt eine eigenständige Liste mit Kandidaten auf. Diese Liste muss mindestens 10% (abgerundet) der Parteimitglieder (bei Ende der Bewerbungsfrist) beinhalten.


  • dol2day wird in x Wahlkreise eingeteilt. Jeder Doler erhält dafür zunächst einen Wahlkreis automatisch (und dauerhaft) zugeteilt. In einer Weiterentwicklung könnte man ein kleines virtuelles Universum aufbauen, in dem man umziehen kann, Steuern zahlen, Lokalpolitik betreiben... aber das ist natürlich Zukunftsmusik und wir bleiben zunächst alleine bei den zugeteilten Wahlkreisen. In jedem Wahlkreis können Direktwahlkandidaten aufgestellt werden (sowohl aus dem Volk als auch aus den Parteien).
  • Jeder (wahlfähige) Doler erhält einen Wahlzettel mit zwei Stimmen. Mi der ersten Stimme wählt er direkt den Kandidaten aus seinem Wahlkreis, mit der zweiten Stimmen wählt er die Liste einer Partei.
  • Das Auswertungsverfahren ist das Hare-Niehmeyer-Verfahren, welches auf Bundesebene verwendet wird um die Sitze im Parlament zu verteilen
  • Das nun gewählte Parlament wählt den/die KanzlerIn, welcher vom Präsidenten bestätigt wird
  • Der/die gewählte KanzlerIn ernennt nun zunächst die Regierungsminister. Es werden vorab Bereiche festgelegt, für die Ministerstellen ausgezeichnet werden (z.B. RL-Marketing, Interna & Justiz). Die Minister haben die Möglichkeit sich ein Team aus einer theoretisch unbegrenzten Anzahl von Mitarbeitern zusammenzustellen, die im Parlament aber kein Stimmrecht besitzen (solange sie selbst nicht Mitglied des Parlaments sind). Die Minister und ihre Mitarbeiter übernehmen einen moderierende Funktion bei der Bearbeitung der Themen in ihren Bereichen
  • Im Parlament hat jeder Abgeordnete genau eine Stimme.
  • An der Diskussion relevanter Themen haben die Abgeordneten keine Erscheinungspflicht, allerdings sollten sie eine grundsätzliche Aktivität nachweisen können.
  • An den Diskussionen relevanter Themen kann grundsätzlich jeder Doler teilnehmen und auf diese Art und Weise versuchen seine Interessen durchzusetzen. Sein Bezirksabgeordneter hat für ihn eine besondere Fürsorgepflicht.
  • Über beschlussrelevante Diskussionen stimmen alle Abgeordneten ab. Findet ein Beschluss keine Mehrheit von mindestens 2/3 des Parlaments wird ein Doliszit abgehalten, bei dem das Parlament zunächst eine grundlegende Information des Volkes vornehmen muss.
  • Dem Volk besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Volksabstimmung einzuberufen. Hierfür gelten die bisherigen Richtlinien, die für Basisdoliszite gelten.
  • Dem Parlament besteht jederzeit die Möglichkeit, dem /der KanzlerIn das Vertrauen mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums (ein Gegenkandidat muss feststehen) zu entziehen.

Rechtliche Grundlage

Die Rechtliche Grundlage stellt das Fundament des Realmodells dar. Sie ist für das Verständnis des Systems unnötig, bietet aber einen gesetzlichen Rahmen, in dem das System bei einer Umsetzung zu interpretieren wäre. Bei den Untetrpunkten befindet sich jeweils ein Vermerk über den Grad der Übernahme aus dem realen Wahlsystem.

Die Wahl zum Parlament (Mischwahlsystem, mit Änderungen übernommen)

Die Wahl zum Parlament ist ein Mischwahlsystem (kombiniertes Wahlsystem) aus Mehrheits- und Verhältniswahl, wobei das Schwergewicht auf der Verhältniswahl liegt. Das Mischwahlsystem will die Vorteile beider Verfahren maximieren und ihre jeweiligen Nachteile minimieren.

Jeder Bürger hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er den Direktkandidaten seines Wahlkreises (Mehrheitswahl), mit der Zweitstimme wählt er die Liste einer Partei (Verhältniswahl).

Für die Mehrheitswahl (Erststimme) wird dol2day in Wahlkreise mit in etwa gleicher Wähleranzahl eingeteilt. Die Anzahl der Wahlkreise entspricht der Hälfte der gesetzlichen Sitzanzahl im Parlament. Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält.

Bei der Verhältniswahl (Zweitstimme) sind alle Kandidaten einer Partei auf der Liste in einer von den Parteidelegierten festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Je höher der Listenplatz, desto wahrscheinlicher ist ein Kandidat erfolgreich.

Die Verteilung der Sitze auf die Parteien (mit Änderungen übernommen)

Grundsätzlich erhält eine Partei so viele Sitze wie ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen. Erhält eine Partei z.B. 30,5% der Stimmen, dann erhält sie auch 30,5% der Sitze. Da halbe Sitze nicht zu vergeben sind, müssen die Stimmanteile in einem eigenen Verfahren in die Sitzverteilung umgerechnet werden.

Diese Umrechnung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Für jede Partei wird die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze mit der Gesamtzahl der Zweitstimmen der einzelnen Partei multipliziert und das daraus resultierende Produkt durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller Parteien dividiert:

Wert für eine Partei = Sitze im Parlament x Stimmen einer Partei / Gesamtanzahl aller Stimmen

Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze wie die ganzen Zahlen (Zahlen vor dem Komma) aus dieser Berechnung ergeben.

Falls dann noch Sitze zu verteilen sind, werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (Zahlen nach dem Komma) an die Parteien vergeben.

Bei der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer werden jedoch nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5% aller gültigen Zweitstimmen oder aber mindestens 3 Direktmandate (gewonnene Wahlkreise) erreicht haben oder die eine nationale Minderheit vertreten ("5% - Hürde") .

Danach wird ermittelt, wie sich die Gesamtanzahl der Sitze einer Partei auf Liste verteilt.

Die Besetzung der Sitze mit Personen (komplett übernommen)

Nachdem nun feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Parteien in den verschiedenen Ländern erhalten, werden diese Sitze in einem ersten Schritt mit den Wahlkreissiegern besetzt. In einem zweiten Schritt werden die übrigen Sitze an die Listenkandidaten (in der nummerierten aufsteigenden Reihenfolge) vergeben.

Überhangmandate (mit Änderungen übernommen)

Wenn eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen hat, als ihr eigentlich Gesamtsitze aufgrund der erreichten Zweitstimmen zustehen würden, dann bleiben ihr diese zusätzlichen Direktmandate als Überhangmandate alle erhalten.

Entsprechend erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten für die Dauer der Legislaturperiode des gewählten Parlaments (Neue Anzahl = Gesetzliche Anzahl [z.B. 20] + Überhangmandate).

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Beispielrechnung

Wir haben x Wahlkreise und x Abgeordnete die per Verhältniswahl gewählt werden + Überhangmandate. Diese Zahlen lassen sich frei verändern und diskutieren.

Legislaturperiode (mit Änderungen übernommen)


Die Legislaturperiode ist die Zeitdauer für die das Parlament gewählt wird. Sie beträgt 4 Monate.

Grundsatz (komplett übernommen)

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge oder Weisungen sind sie nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich (unabhängiges oder freies Mandat).

Ein freies Mandat ist jedem legalen Zugriff entzogen. Ein Abgeordneter kann daher nicht zu einer Niederlegung seines Mandats gezwungen oder abberufen werden. Auch kann er nicht zu einer bestimmten Mandatsausübung z.B. zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten gezwungen werden. Eine freiwillige Festlegung auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten ("Fraktionsdisziplin") ist jedoch zulässig.

Einzelne Rechte der Abgeordneten (komplett übernommen - müssen interpretiert werden)

Indemnität

Rede- und Abstimmungsfreiheit für Amtshandlungen der Abgeordneten im Parlament, in Ausschuss- oder Fraktionssitzungen d.h. der Abgeordnete darf zu keiner Zeit (also auch dann, wenn er kein Abgeordneter mehr ist) für sein Rede- und Abstimmungsverhalten im Parlament oder den Ausschüssen zur Verantwortung gezogen werden. Einzige Ausnahme: verleumderische Beleidigungen, Art. 46 I GG.

Immunität

Schutz gegen Strafverfolgung (Strafgesetzbuch!, NICHT Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfahren) während des Mandats, Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Parlaments, Art. 46 II GG) Ausnahme: Beim Ertappen auf frischer Tat bzw. Im Laufe des folgenden Tages.

Wahlgrundsätze (mit Änderungen übernommen - müssen interpretiert werden)

Die Abgeordneten des Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Aus dem Prinzip der Demokratie sind die folgenden Wahlgrundsätze abgeleitet. Die Parlamentswahl muss mindestens diese fünf Grundsätze erfüllen:

allgemein

Alle Bürger wählen (mit Ausnahmen, die sich aus sachlichen Gründen ergeben: z.B. Mindestwahlalter, Entmündigte).

frei

Verbot jeden Drucks von privater und öffentlicher Seite in Richtung auf eine bestimmte Stimmabgabe (daher z.B. Verbot der Wahlpropaganda direkt im Abstimmungsraum).

geheim

Die einzelne Stimme darf nicht dem einzelnen Wähler zuzuordnen sein.

gleich

Jeder Wähler hat gleiches Stimmrecht und Stimmgewicht (Verbot von Klassenwahlrecht, Stimmwahlen nach Steueraufkommen oder Grundbesitz u.ä.).

unmittelbar

Direkt, ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern / - frauen. Wenn diese Grundsätze verletzt werden, ist die Wahl ungültig, außer, wenn das Wahlergebnis durch die Verletzung nicht verfälscht worden sein kann. Die Wahlprüfung wird nach Art. 41 GG durch das Parlament durchgeführt.


Siehe auch