Gremiumswahlordnung 2001: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 19. März 2006, 00:04 Uhr
Die vorliegende Gremiumswahlordnung hatte bei der Gremiumswahl 2001 ihre Gültigkeit. Danach wurde sie aufgrund mangelnder Wahlen obsolet.
Gremiumswahlordnung
- § 1 [Wahlgrundsatz]
- (1) Alle DolerInnen, die bei einer Kanzlerwahl stimmberechtigt wären, genießen das aktive Wahlrecht.
- (2) Die Wahl erfolgt direkt, unmittelbar, allgemein, frei und gleich.
- (3) Für einen Sitz im Gremium können alle Doler/ Dolerinnen kandidieren, die zu Beginn der Wahl mindestens drei Monate bei dol2day Mitglied sind, mindestens 300 Minuten online waren und über mindestens 100.000 dol-points verfügen. Darüber hinaus darf ein Account, der ein Gremiumsmandat wahrnimmt, nur von genau einer natürlichen Person bedient werden, die ihre Adresse und Telefonnummer wahrheitsgemäß der Redaktion bzw. der Wahlleitung mitteilen muss.
- § 2 [Bewerbungen]
- (1) Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, welche die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 erfüllen und
- 1. von einer Partei unabhängig von deren Größe nominiert wurden oder
- 2. mindestens dreißig Unterstützungsunterschriften für ihre Kandidatur beibringen.
- (2) Bewerber und Bewerberinnen, die vor Bekanntgabe ihrer Kandidatur angeklagt und vom Gremium verwarnt wurden und diese Verwarnung noch gültig ist, werden nicht zugelassen. Dies gilt auch für solche Bewerber/ Bewerberinnen, die als natürliche Person mehr als ein von der Redaktion nicht genehmigtes Account (Doppelaccount) betreiben oder früher unter einem anderen Account gesperrt wurden, wenn die Redaktion diesen Umstand nachgewiesen hat.
- § 3 [Stichtag]
- Stichtag für die Gremiumswahl ist jeweils der Erste des Monats zwei Monate nach dem Termin des ersten Wahlgangs der Kanzlerwahl.
- § 4 [Nominierung durch eine Partei oder die Initiative "Volk"]
- (1) Jede Partei sowie die Initiative "Volk" kann bis zu zwei Bewerber/ Bewerberinnen nominieren. Die Nominierung muss nach demokratischen Grundsätzen erfolgen, das Nähere regeln die Parteien/die Initiative "Volk" intern.
- (2) Die Namen der Nominierten müssen der Redaktion spätestens sieben Tage nach dem Stichtag bekannt gegeben werden. Später eingereichte Kandidaturen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
- § 5 [Durch Unterschriften unterstützte Bewerbungen]
- (1) Andere Kandidaturen sollten spätestens drei Tage nach dem Stichtag bei der Redaktion angemeldet werden. Ihnen sollte ein kurzer Vorstellungstext beigefügt sein.
- (2) Die Redaktion schaltet am sechsten Tag nach dem Stichtag die Unterschriftenlisten frei. Diese müssen mindestens fünf Tage lang zugänglich sein. Gehen Kandidaturen verspätet ein, so hat der Bewerber/ die Bewerberin keinen Anspruch darauf, dass ihre Unterschriftenliste fünf Kalendertage freigeschaltet ist.
- (3) Jeder Doler/ jede Dolerin darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Unterschreibt ein Doler/ eine Dolerin mehr als eine Liste, so ist die zeitlich letzte Unterschrift gültig. Kann diese nicht ermittelt werden, verfallen alle Unterschriften dieses Dolers / dieser Dolerin.
- (4) Nominierungen durch das Sammeln von Unterschriften außerhalb der durch die Redaktion freigeschalteten Listen ist unzulässig. Dazu zählen insbesondere Unterschriftenlisten in Parteien oder Initiativen.
- § 6 [Wahlleitung]
- (1) Die Redaktion leitet die Wahl. Sie ist für deren ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
- (2) Sie entscheidet über die Zulassung der Bewerber und Bewerberinnen, schaltet das Wahltool frei und stellt das amtliche Endergebnis fest.
- (3) Sie kann ihre Rechte und Pflichten aus dieser Wahlordnung auf eine Gruppe von Mitgliedern der Community dol2day übertragen. Darüber entscheidet sie alleinverantwortlich.
- § 7 [Ablauf der Wahl]
- (1) Die Wahl dauert fünf Tage.
- (2) Jeder Doler/ jede Dolerin hat so viele Stimmen wie Plätze im Gremium durch die Wahl vergeben werden. Die Stimmen müssen auf verschiedene Bewerber/ Bewerberinnen verteilt werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Die Häufung von Stimmen auf einen Kandidaten / eine Kandidatin ist nicht möglich.
- (3) Der virtuelle Stimmzettel ist so zu gestalten, dass alle Bewerber/ Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet werden und hinter jedem Bewerber/ jeder Bewerberin ein Button steht, der markiert werden kann. Jede Markierung ist eine Stimme. Markiert ein Wähler/ eine Wählerin mehr Buttons als ihm Stimmen zustehen, so wird er oder sie darauf hingewiesen, dass Markierungen zu entfernen sind. Werden weniger abgegeben, so erscheint die Abfrage, ob eine Korrektur gewünscht wird. Ist der virtuelle Stimmzettel durch eine entsprechende Bestätigung endgültig abgegeben, so verfallen möglicherweise nicht abgegebene Stimmen.
- § 8 [Mitglieder des Gremiums]
- Mitglieder des oder Plätze im Gremium im Sinne dieser Wahlordnung sind die regulären Mitglieder und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen.
- § 9 [Ergebnis]
- (1) Anhand der auf jeden Bewerber/ jede Bewerberin entfallenen Stimmen wird eine Liste gebildet, auf der diese in der Form aufgeführt werden, dass die Person oben steht, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind und am Ende diejenige mit den wenigsten Stimmen.
- (2) Personen, auf die weniger als fünfundzwanzig von Hundert Stimmen entfallen sind, werden von der Liste gestrichen. Als Hundert gilt die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel.
- (3) Kann das Gremium im ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden, so werden die verbleibenden Plätze in einem zweiten Wahlgang besetzt. Es können nur Personen antreten, die bereits im ersten Wahlgang kandidiert haben. Die Kandidaten / Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang mindestens fünfundzwanzig von Hundert Stimmen erreichen, werden an die Liste der bereits gewählten Gremiumsmitglieder angehängt. Dieser Vorgang wird, wenn das notwendig ist, solange wiederholt, bis 28 Personen gewählt sind.
- (4) Die obere Hälfte der als Mitglied des Gremiums gewählten sind reguläre Mitglieder, die zweite Hälfte sind deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen. Dabei ist der/die 15. auf der Liste Stellvertreter/Stellvertreterin des 1., der/die 16. des 2. Mitglieds usw.
- (5) Tritt ein Mitglied des Gremiums zurück, so rückt die nächste Person auf der Liste nach. Wenn mehr als drei Plätze im Gremium auf Grund von Rücktritten vakant sind, werden diese nachgewählt.
- § 10 [Stellvertretung]
- Die Stellvertretung erfolgt in der Weise, dass den regulären Mitgliedern des Gremiums jeweils ein fester Stellvertreter/ Stellvertreterin zugewiesen wird. Dies erfolgt nach der Reihenfolge der Personen auf der Liste. Das nähere regelt die Gremiumsordnung.
- § 11 [Inkrafttreten, Änderungen]
- (1) Dies Wahlordnung tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie durch ein Doliszit angenommen wurde.
- (2) Änderungen dieser Wahlordnung können nur durch Doliszit erfolgen.
- (3) Sie tritt außer Kraft, wenn sie durch Doliszit aufgehoben oder das Gremium abgeschafft wird, eine neue Wahlordnung durch Doliszit beschlossen wird oder die Annahme einer Verfassung für dol2day ein neues Wahlrecht für das Gremium schafft.