Misstrauensvotum: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 12. Oktober 2008, 10:09 Uhr

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Diese Relungen wurden durch die Einführung der Regelungen Regierung - Rücktritt - Misstrauensvotum ersetzt.

Das Mißtrauensvotum ist das Verfahren, bei dem ein Internetkanzler abgesetzt werden kann. Die Regelungen zum Mißtrauensvotum sind Teil des dol2day-Gesetzbuches.

Abschnitt 1: Einleitung eines Misstrauensvotums

(1) Der Antrag zur Durchführung eines Misstrauensvotums gegen den amtierenden Internetkanzler erfolgt in 2 Phasen.

(2) In der ersten Phase beantragen mindestens 50% der zur letzten Internetkanzlerwahl teilnahmeberechtigten Parteien, vertreten durch ihre Parteivorstände, die Gründung einer offiziellen Initiative für ein Misstrauensvotum bei der Redaktion. Die Volksinitiative ist hierbei gleichzusetzen mit einer Partei.

(3) Stimmt die Redaktion diesem Antrag zu, leitet sie ein Misstrauensvotum durch die Gründung einer offiziellen Initiative zur Unterstützung eines Misstrauensvotums gegen den amtierenden Internetkanzler ein und gibt die Gründung der Unterstützer Initiative mit einer Rundmail an alle Mitglieder der Internet Community dol2day bekannt. Der Rundmailtext muss einen Verweis zu der Unterstützer Initiative und einen Verweis zu dem vollständigen Text der Regeln für ein Misstrauensvotum enthalten, außerdem richtet die Redaktion einen Link zu der Unterstützer Initiative auf der Startseite ein.

(4) Mit dem Versenden der Rundmail beginnt die 2. Phase. In ihr müssen die Mitglieder der Internet Community dol2day binnen höchstens 10 Tagen durch ihren Beitritt in die Initiative ihre Unterstützung des Misstrauensantrages nachweisen. Die Ini ist so gestaltet, dass Aufnahmen automatisch erfolgen und Austritte aus der Initiative nicht möglich sind, das normale Diskussionsforum ist für alle Mitglieder gesperrt und dafür wird ein für alle Doler les- und schreibbares Unterforum eingerichtet. Nach Ende des Verfahrens wird die Initiative wieder gelöscht.

(5) Der Antrag auf die Durchführung eines Misstrauensvotums gilt als angenommen, wenn die Mitgliederzahl der Unterstützer Initiative größer ist als 30% der Anzahl der Teilnehmer der letzten Kanzlerwahl. Dabei werden nur Accounts gewertet, die zu diesem Zeitpunkt das aktive Wahlrecht besitzen (nach den Regelung bei der letzten Internetkanzlerwahl).

(6) Der Internetkanzler erklärt binnen 3 Tagen nach Erreichen der notwendigen Unterstützerzahl im Kanzleramt und per Mail an die Redaktion, dass er sich einem Misstrauensvotum stellen wird.

(7) Sollte der Internetkanzler sich einem Misstrauensvotum verweigern, ist dieses gleichbedeutend mit seinem Rücktritt und es kommt binnen 3 Wochen zu vorgezogenen Neuwahlen.

Abschnitt 2: Durchführung des Misstrauensvotums

(1) Das Misstrauensvotum soll 7 Tage nach Erreichen der erforderlichen Unterstützerzahl beginnen. Die Redaktion legt den genauen Termin fest.

(2) Das Misstrauensvotum wird nach den gleichen Regeln wie die letzte reguläre Kanzlerwahl durchgeführt.

(3) Aktives und Passives Wahlrecht gelten entsprechend der bei der letzten regulär durchgeführten Internetkanzlerwahl angewendeten Regelung

(4) Zusätzlich zu den Kandidaten entsprechend des Wahlrechtes, ist der amtierende Internetkanzler als Kandidat gesetzt.

(5) Sollte der amtierende Internetkanzler in seinem Amt bestätigt werden, setzt er seine Tätigkeit bis zum Ende regulären Amtszeit in vollem Umfang fort.

(6) Sollte einer der anderen Kandidaten als Sieger aus der Abstimmung hervorgehen, ist dieser bis zum Ende der regulären Wahlperiode Internetkanzler. Der abgewählte Internetkanzler und alle von ihm ernannten Regierungsmitglieder werden ihrer Ämter enthoben.


Abschnitt 3: Fristen und Bedingungen

(1) Ein Misstrauensvotum kann nur 1 mal je Wahlperiode durchgeführt werden. Sollte die Redaktion einem Antrag auf Gründung der offiziellen Unterstützerinitiative abgelehnt haben, sind weitere Anträge zur Einleitung von Misstrauensvoten gestattet.

(2) Ein Misstrauensvotum kann frühestens vier Wochen nach Amtsübernahme durch den Internetkanzler und spätestens sechs Wochen vor den regulären Neuwahlen eingeleitet werden.

(3) Ein Misstrauensvotum kann ausschließlich bei Erfüllung der hier definierten Voraussetzungen und nur durch die Redaktion durchgeführt werden

(4) Ein Misstrauensvotum muss spätestens drei Tage vor dem Start der Abstimmung durch die Redaktion per Rundmail allen Mitgliedern der Community angekündigt werden.

(5) Unmittelbar nach dem Nachweis der notwendigen Anzahl von Mitgliedern in der offiziellen Unterstützer Initiative und bis zum Ende des Misstrauensvotums ist es der Regierung untersagt eigene Doliszite zu stellen. Unberührt von dieser Regelung sind Gruppen Doliszite lt. §2(2) der Doliszitordnung und unverbindliche Mitgliederbefragungen.

Änderungen/Zusätze

  • Doliszit vom 22.10.2002, Kanzlerin JuliaCure
    • Geändert per Doliszit vom 3.11.2003, Kanzler Fifi
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