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Aktuelle Version vom 12. Oktober 2008, 14:43 Uhr

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Die Wahlordnung in ihrer aktuellen Form wurde durch ein Doliszit vom 23.04.2008 beschlossen. Link zum Doliszit

Du findest die aktuelle Fassung unter: Wahlen.


Diese Wahlordnung regelte den Modus der Kanzlerwahlen bei dol2day, jedoch nicht die Bedingungen für die aktive/passive Teilnahme an den Kanzlerwahlen. (siehe hierzu: Wahlrecht)

alte Fassung (gültig bis 23.04.2008)

§ 1 [Allgemeines]

(1) Die Kanzlerwahl bei dol2day erfolgt nach dem Präferenzwahlsystem. Dabei können die Wähler die einzelnen Kandidaturen nach ihrer persönlichen Präferenz wählen ("1" für die erste Wahl, "2" für die zweite Wahl usw.usf.). (2) Man ist jedoch keineswegs gezwungen, seine Präferenzen derart anzugeben, denn man kann selber entscheiden wieviel Präferenzen man verteilen möchte - von einer bis zur maximal möglichen Zahl an Präferenzen, die der Zahl der antretenden Kandidaturen entspricht. (3) Die Wähler haben die Möglichkeit auf die Präferenz-Vergabe zu verzichten und sich stattdessen zu enthalten. Enthaltungen werden nicht bei der Wertung der Präferenzen berücksichtigt, und gelten im Sinne der Wahlordnung als nicht abgegeben, sie werden jedoch bei der Auswertung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.

§ 2 [Absolute Mehrheit gewinnt]

Nach dem Wahlvorgang werden als erstes die Erstpräferenzen ausgezählt. Hat bei dieser Zählung eine der Kandidaturen eine absolute Mehrheit erzielt (d.h. mindestens 50% + x der abgegebenen Stimmen), dann ist diese Kandidatur gewählt.

§ 3 [Transfer der unterlegenen Stimmen]

(1) Sollte nach der Auszählung der Erstpräferenzen keine Kandidatur die absolute Mehrheit gemäß § 2 haben, wird die Kandidatur mit den geringsten Erstpräferenzen von der Liste gestrichen. (2) Die Stimmzettel dieser Kandidatur verfallen jedoch nicht, stattdessen werden nun bei diesen Wählern deren Zweitpräferenzen zu den bisherigen (in § 2 ermittelten) Erstpräferenzen hinzugerechnet. (3) Ergibt sich erneut keine absolute Mehrheit für eine Kandidatur, wird diese Prozedur solange fortgesetzt, bis eine Kandidatur eine absolute Mehrheit erzielt hat. (4) Beim Transfer gemäß §3 (3) werden auf bereits gestrichene Kandidaturen keine Stimmen transferiert, hier wird stattdessen auf die nächste gewählte Präferenz transferiert.

§ 4 [Gleichstand bei den schwächsten Kandidaten]

(1) Falls es zu einem Gleichstand bei den schwächsten Kandidaturen im Sinne von § 3 (1) kommt, werden alle Stimmzettel daraufhin ausgewertet, welchem der beiden Kandidaten die höhere Präferenz zu erkannt worden ist (Condorcet-Verfahren). Der in diesem Vergleich unterlegene Kandidat scheidet aus. (2) Sollte es auch bei diesem Verfahren einen Gleichstand geben, wird der Kandidat gestrichen, der weniger Erstpräferenzen ("1"er) erhalten hat. Falls auch hier ein Gleichstand vorliegt, wird der Kandidat gestrichen, der weniger Zweitpräferenzen ("2"er) erhalten hat usw.usf. bis zur letzten Präferenz. (3) Falls zwei Kandidaten die exakt selbe Anzahl an Stimmen bei jeder Präferenzstufe erhalten, entscheidet die Redaktion öffentlich anhand eines virtuellen Münzwurfes. §5 [Rücktritt des Kanzlers]

(1) Im Falle eines Rücktritts des Kanzlers übernimmt der Vizekanzler das Amt des Kanzlers bis zum Ende der Legislaturperiode. (2) Der Vizekanzler ist derjenige Minister, der neben dem Kanzler die MOD-Rechte ausübt und vor der Kanzlerwahl vom Kandidaten benannt worden und dementsprechend mitgewählt worden ist. Er wird auf dem Stimmzettel der Kanzlerwahl hinter dem Namen des jeweiligen Kanzlerkandidaten mit aufgeführt. (3) Lehnt dieser Vizekanzler es ab, das Amt nach dem Rücktritt des eigentlichen Kanzlers zu übernehmen oder steht er aus sonstigen Gründen (z.B. Inaktivierung, Rücktritt, Entlassung) nicht (mehr) zur Verfügung, so sind vorgezogene Neuwahlen herbeizuführen, über deren Termin die wahlterminfestsetzende Instanz, derzeit die Redax, in Absprache mit der verbleibenden Regierung entscheidet. (4) Die Regelung über das Mißtrauensvotum wird hiervon nicht berührt.

§ 6 [Gleichstand an der Spitze]

Falls es in der letzten Runde der Auszählung zu einem Gleichstand der verbliebenen Kandidaten kommt, kommt das in § 4 (1) beschriebene Verfahren zum Einsatz, um den Gewinner zu ermitteln. Sollte es danach immer noch einen Gleichstand geben, wird das in § 4 (2) beschriebene Verfahren angewendet. Sollte dieses ebenfalls keinen Gewinner ergeben, entscheidet analog § 4 (3) ein virtueller Münzwurf.


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