Satzung der NIP: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. Oktober 2012, 16:52 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung der Nationalliberalen Internetpartei (NIP) (Stand: 07.10.2012)
- 2 Links
Satzung der Nationalliberalen Internetpartei (NIP) (Stand: 07.10.2012)
§1 - NIP
(1) Die NIP ist eine virtuelle Internetpartei, deren Ziel es ist, die Nationalliberalen, Freiheitlichen und Libertären bei der Internet-Politiksimulation www.dol2day.com und außerhalb des Internets zu vereinen.
(2) Der volle Name der Partei lautet "Nationalliberale Internetpartei", die Kurzform NIP.
(3) Die NIP ist unabhängig und vertritt keine real existierende Partei.
§2 - Grundsatz
Die NIP bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§3 - Gültigkeit der dol2day-Regeln
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes beschlossen wurde, gelten die Regeln von dol2day.
(2) Aufnahme und Austritt der Mitglieder erfolgen auf Grundlage der Regeln von dol2day.
(3) Sollten Änderungen an den Regeln von dol2day Änderungen an dieser Satzung erforderlich machen, so sind diese in angemessener Frist zur Abstimmung zu stellen. Sollten Teile dieser Satzung durch Änderungen in den Regeln von dol2day ungültig werden, so gelten die übrigen Teile unverändert weiter.
§4 - Mitgliedschaft
(1) Ein klares Einverständnis mit den §1 und §2 dieser Satzung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der NIP.
(2) Mitglieder extremistischer Parteien oder anderer extremistischer Organisationen können nicht Mitglied der NIP werden.
(3) Aufgenommen werden können nur Doler, die
- mindestens 10 Meinungen zu politischen Themen geschrieben haben,
- ihr Profil und ihr politisches Statement aussagekräftig ausgefüllt haben,
(4) Bewerber, die nur mit knapper Mehrheit oder mit Bedenken vom Vorstand aufgenommen worden sind, werden als "Mitglieder auf Probe" gemäß §4b aufgenommen.
(5) Antragsteller, die zu früherem Zeitpunkt bereits Mitglied der NIP waren und ihre Mitgliedschaft von sich aus beendet haben oder auf Grund von §4d(7) ausgeschlossen wurden, können auch ohne erneuten Aufnahmeprozess einstimmig wieder aufgenommen werden.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmen und informiert die Mitglieder im Parteiforum über Neumitgliedschaften. In kritischen Fällen kann der Vorstand über die Mitgliedschaft eines Antragstellers abstimmen lassen.
(7) Sollte ein Bewerber im Rahmen der Bewerbung falsche Angaben gemacht haben, so ist sein Aufnahmeantrag bzw. seine Mitgliedschaft nichtig und sofort zu beenden.
(8) Mitglieder erhalten Zugang zum Parteiforum. Außerdem erhalten sie die Möglichkeit zur Teilnahme an Abstimmungen, sofern sie nicht Mitglied auf Probe nach §4b sind.
§4a - Verifizierung
Ersatzlos gestrichen
§4b - Mitgliedschaft auf Probe
(1) Mitglieder können auf Probe aufgenommen werden. Dies ist dem Betroffenen und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Mitglieder auf Probe haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der in dieser Satzung spezifizierten Ausnahmen.
(3) Der Vorstand kann bei der Aufnahme einem Mitglied auf Probe Auflagen machen. Diese sind dem Betroffenen und der übrigen Mitgliedschaft mitzuteilen.
(4) Mitglieder auf Probe können vom Vorstand einstimmig ausgeschlossen werden, sofern Sie sich parteischädigend verhalten oder gegen Auflagen des Vorstandes verstoßen. Der Beschluss ist den Mitgliedern mitzuteilen.
(5) Eine Mitgliedschaft auf Probe wandelt sich, je nach Ermessen des Vorstandes, spätestens nach Ablauf von 2 Monaten automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um.
§4c - Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern Rügen aussprechen. Diese haben keine weiteren Konsequenzen.
(2) Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Fällen für bis zu drei Tage den Zugang zu Parteiforen sperren. Die Möglichkeit zur Bewerbung bei Wahlen ist zu gewährleisten.
§4d - Parteiausschlussverfahren
(1) Verhält sich ein Mitglied parteischädigend, kann vom Vorstand ein Parteiausschlussverfahren eröffnet werden. Der Vorstand fasst zusammen, inwiefern das betreffende Mitglied sich schädigend verhalten hat.
(2) Nachdem diese Anklageschrift im internen Forum veröffentlicht wurde, hat der Angeklagte 72 Stunden Zeit sich zu den Angaben zu äußern. Danach wird über den Ausschluss abgestimmt. Die Abstimmung dauert 3 Tage. Wenn zweimal mehr Stimmen für den Ausschluss als gegen den Ausschluss votieren, wird das betreffende Mitglied unverzüglich durch den Vorstand ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Enthaltung ist zu gewährleisten. Enthaltungsstimmen nehmen keinen Einfluß.
(3) In Fällen, in denen der Partei Schaden zugefügt werden könnte, kann der Vorstand einstimmig den Forenzugang des betreffenden Mitglieds bis zum Ende der Abstimmung sperren.
(4) Jedes Mitglied der NIP, das nicht gemäß §4b auf Probe Mitglied der Partei ist, kann einen Antrag auf Ausschluss einzelner Mitglieder stellen. Dazu muss ein entsprechender Faden im internen Forum eröffnet werden, in dem die Begründung für den Antrag veröffentlicht wird. Wenn mindestens 10% der Mitglieder ihre Unterstützung in diesem Faden veröffentlicht haben, wird gemäß Abs. 2 weiter verfahren.
(5) In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand einstimmig den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, sofern diesem Beschluss nicht ein Fünftel der Mitglieder innerhalb von 24 Stunden widerspricht. Bei Mitgliedern auf Probe entfällt nach §4b (4) die Möglichkeit zum Widerspruch. Der Beschluss ist im internen Forum zu veröffentlichen.
(6) Jedes Parteiausschlussverfahren muss nach der Eröffnung des entsprechenden Fadens durch den Vorstand per Rundschreiben bekannt gegeben werden. Wird dies versäumt, wird das Verfahren 48 Stunden aufgeschoben.
(7) Wenn sich ein Mitglied einen Monat lang nicht am Parteileben beteiligt hat, entscheidet der Vorstand darüber, ob dieses weiterhin Mitglied der NIP bleiben soll. Entscheidet sich der Vorstand mehrheitlich für ein Ende der Mitgliedschaft, wird der betroffene Doler ausgeschlossen und in geeigneter Art und Weise über die Entscheidung informiert.
§5 - [Der Vorstand ]]
(1) Der Vorstand besteht aus dem Parteivorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die anfallenden Aufgaben verteilt der Vorstand selbstständig.
(3) Sollte der Vorstand in Einzelfragen intern keine Mehrheiten finden, muss eine Mitgliederbefragung, in Form einer Abstimmung, stattfinden.
(4) Für sachgebundene Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte aus der Partei ernennen. Diese können auch per Abstimmung von der Partei legitimiert werden. Beauftragte sind nicht Mitglieder des Vorstandes und erhalten nur beschränkte Administrationsrechte, die im Rahmen ihres Auftrages nötig sind.
(5) Nach jeder Amtsperiode muss jedes Mitglied des Vorstandes einen Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit im internen Forum ablegen.
§5a - Wahl des Vorstandes
(1) a) Der Vorstand wird alle 4 Monate vollständig neu gewählt.
b) 7 Tage vor Auslaufen einer Amtsperiode werden zwei Bewerbungsfäden eröffnet. Die Eröffnung wird per Rundmail bekannt gegeben. 24 Stunden vor Ende der Bewerbungsfrist werden per Rundmail alle bisherigen Kandidaten bekannt gegeben. Sobald die Bewerbungsfrist ausgelaufen ist, werden noch einmal alle Bewerber bekannt gegeben. Anschließend werden keine Bewerbungen mehr angenommen.
c) Die Abstimmungen dauern 5 Tage. Die alten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur neuen Besetzung ihrer Ämter kommissarisch im Amt.
d) Neuer Parteivorsitzender wird, wer in der zugehörigen Abstimmung eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber diese absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, durchgeführt, bei der dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Wahlsieg ausreicht. Verzichtet einer dieser Kandidaten vor der Stichwahl, ist der andere automatisch gewählt.
e) Bei der Wahl der zwei Stellvertreter sind die zwei Kandidaten gewählt, die insgesamt die meisten Stimmen erhalten haben. Haben zwei oder mehr Bewerber eines oder mehrerer unbesetzter Posten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, wird zwischen diesen eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt sind dann erneut die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Verzichten ein oder mehrere Kandidaten und es sind dann gleich viele Kandidaten wie zu besetzende Ämter vorhanden, sind diese automatisch gewählt.
f) Ersatzlos gestrichen
(2) Jedes Parteimitglied, ausgenommen Mitglieder auf Probe, kann einen Misstrauensantrag gegen Mitglieder des Vorstands mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied einreichen oder im Parteiforum veröffentlichen. Ein Vorstandsmitglied startet dann eine Mitgliederbefragung, in Form einer Abstimmung. Im Falle einer einfachen Mehrheit wird der betreffende seiner Administrationsrechte enthoben und nach Abs. (4) weiter verfahren.
(3) Der Vorstand kann geschlossen zurücktreten um den Weg für Neuwahlen frei zu machen. Für die Zeit der Wahl wird vom Vorstand ein kommissarischer Parteivorsitzender und ein kommissarischer Stellvertreter ernannt. Der kommissarische Vorstand kann keine neuen Mitglieder aufnehmen. Aufnahmeanträge werden für die Zeit zurückgestellt und die Antragssteller informiert.
(4) In Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der ersten sechs Wochen der Amtszeit wird nachgewählt. Im Falle eines Ausscheidens nach den ersten sechs Wochen berufen die übrigen Vorstandsmitglieder, ohne Wahl, ein Parteimitglied für den Rest der Wahlperiode in den Vorstand. Im Falle des Rücktritts des Parteivorsitzenden bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen der zwei Stellvertreter zum kommissarischen Vorsitzenden. Sollte der Vorsitzende ab der siebten Woche der Amtsperiode zurücktreten, führt der kommissarische Vorsitzende die Partei bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen dann für den Rest der Amtszeit einen neuen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder.
§6 - Parteiprogramm
(1) Jedes Mitglied kann Programmvorschläge erstellen und zur Abstimmung stellen.
(2) Die Programmdiskussion und Entscheidung über den Vorschlag laufen nach den von dol2day vorgegebenen Regeln ab.
(3) Der Vorstand hat die Aufgabe das Programm auf aktuellem Stand zu halten, sowie die Programmdiskussion voranzutreiben.
§7 - Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen dauern 5 Tage. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand begründet die Abstimmungsdauer auf bis zu 3 Tage senken.
(2) Wahlen erfolgen geheim. Es ist die Möglichkeit zur Enthaltung zu gewährleisten.
(3) Abstimmungen erfolgen offen.
(4) Soweit nichts anderes beschlossen wurde, entscheidet die Mehrheit der Ja- über die Nein-Stimmen.
(5) Abstimmungen, die nicht der unverbindlichen Feststellung der Parteimeinung dienen, sind per Rundmail unmittelbar davor sowie im internen Forum anzukündigen.
(6) Art und Zweck der Abstimmung sind dem Hintergrund der Abstimmung beizufügen.
§8 - Satzung
(1) Über die Satzung wird in einer Abstimmung mit einer Abstimmungsdauer von 7 Tagen abgestimmt. Die Satzung ist angenommen, wenn sich zwei Drittel der aktiven Mitglieder dafür aussprechen.
(2) Die Satzung wird durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Teilnahme von mindestens der Hälfte aller aktiven Mitglieder in siebentägiger Abstimmung geändert.
(3) §1,Abs. 1-2, §2 sowie §8 sind unveränderlich.
§9 - Kanzlerkandidatur
(1) Jedem Vollmitglied der NIP steht es offen, sich einer parteiinternen Wahl für eine Kanzlerkandidatur zu stellen.
(2) Die Unterstützung einer Kanzlerkandidatur bedarf einer Abstimmung durch die Parteimitglieder. Bei der Abstimmung ist nach §7, Abs.1 zu verfahren.
(3) Für eine Annahme der Kanzlerkandidatur bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden weder als Befürwortung noch als Ablehnung gewertet und somit bei der Zählung nicht berücksichtigt).
(4) Hinsichtlich der Unterstützung eines Kanzlerkandidaten einer anderen Partei gelten die Absätze 2 und 3 analog.
Links
- Parteiseite der NIP bei Dol2day:
Nationalliberale Internetpartei
- DolLex-Eintrag über die NIP: