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Sollten Quarantäneverweigerer in die Psychiatrie? |
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11.04.2020 10:39 Uhr |
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Wollen wir mal hoffen, daß diese Ministerin am Osterdienstag ihen Schreibtisch räumen muß. |
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11.04.2020 10:39 Uhr |
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Nein! Punkt. |
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11.04.2020 10:56 Uhr |
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Nein ! |
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11.04.2020 10:56 Uhr |
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Das kann unmöglich ernst gemeint sein. Aber der 1. April ist doch schon vorbei... |
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11.04.2020 10:58 Uhr |
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Leute wegsperren konnten die da drüben doch schon immer gut. Sollen die unter sich ausmachen, sie sinds ja nicht anders gewohnt.
Für den Westteil des Bundesgebietes lehne ich das aber ab. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 10:58 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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11.04.2020 11:23 Uhr |
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Gegenfrage: Was wollt ihr denn sonst machen, wenn sich jemand einer angeordneten Quarantäne verweigert? In Haft nehmen? Es einfach hinnehmen? Geldbußen sind ja kaum geeignet, um den Zweck der Quarantäneanordnung (Eindämmung der Infektionsverbreitung) zu erreichen. Die Unterbringung ist übrigens auf diese Weise im Gesetz geregelt.
Vielleicht ist das bei manchen ja auch ein Missverständnis - es geht nicht um die Einhaltung des allgemeinen Kontaktverbots sondern um die Einhaltung einer angeordneten Quarantäne. |
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11.04.2020 11:30 Uhr |
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(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.
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Und nun tut mal nicht so, als würde da eine Verrückte etwas anordnen, was so nicht vorgesehen ist. Die Regelung ist ziemlich hart, für Quarantäneverweigerer aber leider angemessen. Die Behörden haben da nicht mal ein Ermessen („ist“ unterzubringen). |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 11:31 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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11.04.2020 11:54 Uhr |
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Sowas passiert leider.
Da wird die bestmöglich Kösung gesucht um Leute nicht gleich in einer Arrest oder Gefängniszelle zu stecken.
Und man liefert eine wunderbare Vorlage für Fakenews.
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11.04.2020 17:37 Uhr |
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^Die sind doch schon unter Hausarrest. Nichts anderes ist doch Quarantäne. |
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11.04.2020 21:25 Uhr |
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Schwachsinn..
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11.04.2020 21:36 Uhr |
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Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 11.04.2020 21:36 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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11.04.2020 21:40 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt. |
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11.04.2020 21:53 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen. |
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11.04.2020 22:26 Uhr |
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Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:Stellt sich die Frage, ob man diese Weigerung automatisch als psychische Erkrankung ansehen kann. Wer stellt diese Erkrankung fest?
Du hast den Normtext nicht richtig erfasst. Der Aufenthalt dient nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung, sondern zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung. In der Regel haben nur psychiatrische Stationen die Möglichkeit, einen Aufenthalt auch mit Zwang durchzusetzen.
Die Alternative ist die Unterbringung in Haftkrankenhäusern oder in einer Justizvollzugsanstalt.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die ultima ratio ist.
Danke für die Erklärung. Mir sind die behördlichen Anordnungen durchaus bekannt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß, der eine Einwiesung in eine geschlossene pschiatrische Einrichtung rechtfertigt. Ich bleibe dabei, daß sie wie Straftäter zu behandeln sind.
Straftäter ist, wer vor einem Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Diese Grenze sollte nicht verwässert werden. Selbst dringend Tatverdächtige werden nicht wie Straftäter behandelt.
Richtig. Sie werden in U-Haft genommen.
Und diese Maßnahme soll in Ordnung sein, während die derzeitige Rechtslage unverhältnismäßig sein soll? |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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