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Fragenübersicht Kann man schlechten Geschmack marken- oder urheberrechtlich schützen? Oder als "Geschmacksmuster" ?
1 - 17 / 17 Meinungen
26.11.2012 19:46 Uhr
Wohl nicht, aber was ist schon schlechter Geschmack?
Was man nicht verbergen kann muß man halt betonen.
Und somit zum USP und kostbar machen..
 
26.11.2012 20:12 Uhr
Klar kann man, wenn man damit eine gewisse Bekanntheit und eben eine "Marke" geschaffen hat. Wichtig ist dabei aber, das man etwas geschaffen hat und sich nicht nur fast unbewusst verirrt.
 
26.11.2012 20:27 Uhr
"Weiße Socken in Badelatschen" kannste nicht mehr schützen lassen. Ist schon ne Ossi-Marke!
 
26.11.2012 20:30 Uhr
"Weiße Socken in Badelatschen" kannste nicht mehr schützen lassen. Ist schon ne Ossi-Marke!

Ach was. Damit sind Wessi schon auf Malle rumgeturnt als die Ossis noch sicher hinter der Mauer verwahrt waren.
 
26.11.2012 20:31 Uhr
Zitat:
Ach was. Damit sind Wessi schon auf Malle rumgeturnt als die Ossis noch sicher hinter der Mauer verwahrt waren.


Echt? Das wusste ich nicht, weil ich ja noch verwahrt wurde.
 
26.11.2012 20:34 Uhr
@ BAsilisk, dafür haste jetzt aber karlmann ganz glücklich gemacht.
 
26.11.2012 20:34 Uhr
Hoffentlich nicht! Ich finde Leute mit schlechtem Geschmack voll ätz
 
26.11.2012 20:35 Uhr
Aber zur Frage:

Ja kann man. DJ-Ötzi-Alben darf man schließlich auch nicht frei downloaden. *urgs*
 
26.11.2012 20:35 Uhr
Zitat:
dafür haste jetzt aber karlmann ganz glücklich gemacht


Dann hat der Abend doch was gebracht :-)
 
26.11.2012 20:37 Uhr
Gabs bei den Wessis auf Malle auch nen Stiel-Kamm in der Gesäßtasche?

Irgendeine Marke müssen die Osis doch haben...
 
26.11.2012 20:38 Uhr
Zitat:
Stiel-Kamm in der Gesäßtasche


Ja, der war aber vor Benutzung anzulecken!
 
26.11.2012 20:40 Uhr
Zitat:
Ja, der war aber vor Benutzung anzulecken!


Stand quasi in der Hausordnung.
 
26.11.2012 20:43 Uhr

Zitat:
Stand quasi in der Hausordnung.


Stimmt, und Nichtbefolgen wurde im Hausbuch notiert.
 
26.11.2012 20:46 Uhr
Zitat:
Stimmt, und Nichtbefolgen wurde im Hausbuch notiert.


Das geht mich nichts mehr an.
 
26.11.2012 20:48 Uhr
Zitat:
Gabs bei den Wessis auf Malle auch nen Stiel-Kamm in der Gesäßtasche?

Logo. Plus die Bürste in der Brusttasche.
 
27.11.2012 05:40 Uhr
Frage mal Vivian Westwood.
 
27.11.2012 09:41 Uhr
Geschmackloses Hemd und geschmacklose Kravatte.


Marke:

Bei der Kombination "Hemdfarbe plus Schlipsfarbe" sehe ich keine von vornherein vorliegenden abstrakten Schutzhindernisse gemäß § 3 MarkenG als Marke. Abbildungsfähig ist es. Ausschließlich technisch oder funktionsbedingt ist es auch nicht. Geht also.

Fraglich ist nur, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß § 8 MarkenG vorliegen. Grafisch darstellbar ist es. Konkret ist es per RAL-Tabelle. Beständig ist es ebenfalls. Geht wohl auch.

Das berührt damit v.a. die Frage der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses.

Hier käme es darauf an, die Kombination möglichst so schrill zu gestalten, dass die Verkehrskreise automatisch denken: "das kann nur eine Marke sein". Ich halte das an diesem Punkt für schwierig. Denn die Verkehrskreise sind bei Bekleidung an schrille Outfits gewöhnt und werden daher eine geschmacklose Farbkombination aus Hemd und Kravatte nur als eine weitere Variante in einem schier unendlichen Kanon des schlechten Geschmacks wahrnehmen.

Bleibt also nur der Weg über die Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG. Hier müssen demoskopische Gutachten erbracht werden. Dürfte schwierig sein, wenn sich das geschmacklose Outfit nur auf eine Person beschränkt, die nicht überregional (deutschlandweit) bekannt ist. Man müsste also quasi ein Firmenoutfit aufbauen und über die Jahre hinweg an dessen Bekanntheit arbeiten.

Übrigens: was gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstößt, ist weder eintragungsfähig noch auf dem Wege der Verkehrsdurchsetzung einzutragen: § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Hier sind jedoch objektivierende Maßstäbe anzulegen. Ob es insgesamt "beschissen aussieht", spielt dabei zunächst keine Rolle.


Geschmacksmuster:

Geschmacksmuster müssen neu sein und Eigenart besitzen, § 2 Abs. 1 GeschMG.

Neu, sind sie, wenn sie nicht mit bereits bestehenden Mustern des Formenschatzes identisch sind, § 2 Abs. 2 GeschMG.

Eigenart besitzen sie, wenn sie sich hinreichend in ihrem Gesamteindruck vom Bekannten unterscheiden, § 2 Abs. 3 GeschMG.

Dürfte gehen. Hier sind die Anforderungen niedriger gehängt als beim Markenrecht. Es muss praktisch nur hinreichend schrill sein. Problem dabei: § 3 Abs. 2 Nr. 3 GschMG. Was gegen die "guten Sitten" bzw. die "öffentliche Ordnung" verstößt, ist nicht schutzfähig. Hier sind jedoch objektivierende Maßstäbe anzulegen. Individuelle Augenkrebsgefahr ist mithin nicht eintragungshindernd.

Schutzdauer allerdings auf 25 Jahre beschränkt, § 27 Abs. 2 GeschMG.
 
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  LPP   Volk, Sonstige
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