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Eine Türkin, die seit 30 Jahren in Deutschland lebt, aber kein Deutsch spricht, muß an einem Integrationskurs teilnehmen, wogegen sie klagt. Wie denkst Du darüber? |
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27.11.2012 11:34 Uhr |
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Klar ist die Entscheidung richtig. Zumindest dann, wenn sie staatliche Leistungen empfängt. Bestreitet sie ihr Leben völlig ohne staatliche Zuwendungen, dann muß sie auch kein Deutsch können. Bekommt sie aber staatliche leistungen, dann muß sie den Kurs machen. Als Alternative sehe ich ansonsten eine Reise in ihre Heimat - dauerhaft. |
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27.11.2012 11:36 Uhr |
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Also wenn man 30 Jahre in einem Land lebt, dann sollte man doch wenigstens die Sprache können. |
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27.11.2012 11:37 Uhr |
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Traurig das man eine Einwanderin nach 30 Jahren gerichtlich dazu verpflichten muss, die Sprache des Landes zu lernen.
Glücklicherweise scheinen dem Artikel nach, ihre Kinder etwas weiter zu sein, das ist doch mal ein Lichtblick. |
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27.11.2012 11:39 Uhr |
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Es ist zwar recht peinlich, nach 30 Jahren immer noch die Sprache nicht zu können - aber ich sehe keine Rechtsgrundlage, sie dazu zu zwingen.
Da ist auch der Spiegel-Artikel zu substanzlos. Irgendeinen konkreten Anlaß (Einbürgerungsbegehren? Hartz-IV-Antrag) muß es ja gegeben haben, damit das Amt überhaupt Auflagen macht. |
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27.11.2012 11:42 Uhr |
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Grundsätzlich logisch und eine nicht zu beanstandende Entscheidung. Wer etwas gegen Subkulturen unternehmen will, muss auch dafür sorgen, dass die Betroffenen die Möglichkeit zur Teilhabe am öffentlichen Leben bekommen. Das geht nur über Sprachkompentenz und da könnte ein Integrationskurs sicher eine gute Basis schaffen.
Ich gehe (allerdings ohne Fallkenntnis) davon aus, dass die Frau auch Leistungsbezieherin ist, da Immigranten, die vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, zur Teilnahme verpflichtet werden können, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Interessant wird es hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, sie wäre Analphabetin. Da wäre doch der Integrationskurs erst recht eine prima Sache, um ihr auch diese Einschränkungen im täglichen Leben zu nehmen. |
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27.11.2012 11:44 Uhr |
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Die Frage ist auch, ob sie sich 30 Jahre in der Wohnung aufgehalten hat, wenn sie dem Artikel nach, kein Wort Deutsch spricht.
Nach 30 Jahren sollte man sich zumindest auf niedrigen Niveau verständlich machen können, oder ? |
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27.11.2012 11:46 Uhr |
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Zitat:Warum machst du das vordergründig an dem Empfangen von Transferleistungen fest ? Weil alles andere ihre Privatangelegenheit ist und die Allgemeinheit oder den Staat nichts angeht.
Zitat:Was ist wenn sie zum Arzt muss, zu Behörden, zur Schuleitung Alles ihr Problem. Wenn man ihr nicht helfen kann hat sie Pech gehabt, wenn sie ihr Leben auch ohne ein Wort Deutsch ohne staatliche Leistungen meistern kann, dann soll sie es doch und gut ist.
Zitat:es ist für die gesellschaftliche Teilhabe unabdingbar sich verständigen zu können Dazu kann niemand verpflichtet werden wenn er sein Leben ohne Zuwendungen bestreitet. |
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27.11.2012 11:54 Uhr |
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Ich verstehe das Gericht, wenn es ein entsprechendes Gesetz gibt.
Ich verstehe die Klägerin, denn wer es hier 30 Jahre lang ohne Deutschkenntnisse ausgehalten hat, der wird mit 61 auch den Rest seines Lebens ohne Deutsch zurechtkommen. |
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27.11.2012 12:05 Uhr |
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Ok, das mit dem ALG II trifft es wohl tatsächlich nicht. Das VG Karlsruhe hat vielmehr eine bsondere Integrationsbedürftigkeit festgestellt. Hier die PM des VG Karlsruhe dazu, möge sich jeder selbts ein Bild machen. Ich persönlich kan die Entscheidung nachvollziehen:
Zitat:Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage einer heute 61‑jährigen türkischen Staatsangehörigen abgewiesen, die sich gegen ihre durch die Ausländerbehörde ausgesprochene Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wandte. Die im Alter von 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin hat sechs Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Ehemann ist Inhaber eines Lebensmittelladens. Anlässlich einer Vorsprache der Klägerin stellte die Ausländerbehörde fest, dass sie sich auch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Sie verpflichtete die Klägerin daher zur Teilnahme an einem Integrationskurs, nachdem das Gesundheitsamt aufgrund einer Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung gelangt war, dass sie körperlich, geistig und seelisch hierzu in der Lage sei.
Zur Begründung ihrer gegen die Teilnahmeverpflichtung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe ihre Integration durch ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland unter Beweis gestellt. Ihre sechs Kinder seien gut ausgebildet und zahlten Steuern. Wegen der Berufstätigkeit ihrer Kinder müsse sie die Enkelkinder betreuen. Ihre Sprachdefizite seien nicht auf fehlende Integration zurückzuführen, sondern darauf, dass sie Analphabetin sei. Aufgrund ihres Alters sei sie nicht mehr in der Lage, an einem solchen Kurs teilzunehmen. Dies „gehe nicht in ihren Kopf“.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, die Ausländerbehörde habe die Klägerin zu Recht zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert, da sie, wie das Gesetz es voraussetze, in besonderer Weise integrationsbedürftig sei. Die Klägerin könne sich nicht einmal auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, was sich auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gezeigt habe, in der sie kein Wort Deutsch gesprochen habe. Es bestehe ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse daran, dass sich alle auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer zumindest auf einfache Art sprachlich verständigen könnten. Die vom Gesetz geforderte Integration lasse sich durch die Integration ihrer Kinder nicht kompensieren. Die Teilnahme am Integrationskurs sei der Klägerin auch zumutbar. Ihr Einwand, „dies gehe nicht in ihren Kopf“, überzeuge nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht. In der näheren Umgebung des Wohnorts der Klägerin würden Kurse angeboten, die auf Analphabeten und Personen zugeschnitten seien, die noch nie im Leben eine Schule besucht hätten. Die Betreuung ihrer Enkelkinder sei mit der Teilnahme an einem Integrationskurs vereinbar; denn die Unterrichtsangebote würden auf solche Bedürfnisse abgestimmt.
Das Urteil vom 10.10.2012 (4 K 2777/11) ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragt.
edit: Aufgrund einer Ermahnung ;) hier noch der link: http://www.vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1280473/index.html?ROOT=1197412 |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 27.11.2012 13:23 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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27.11.2012 12:13 Uhr |
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@ BAsilisk
Ich kann die Entscheidung nicht nachvollziehen. Wem schadet es, daß sie kein Deutsch spricht? Wäre sie debil könnte man das auch nicht durch einen Kurs wegbügeln. |
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