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Fragenübersicht Es wird behauptet, der §175 StGB sei grungesetzkonform - denkst du, man könnte auch eine Begründung dafür finden, dass die Nürnberger Rassegesetze grundgesetzkonform sind?
1 - 20 / 20 Meinungen
28.04.2013 13:59 Uhr
Die Gesetze werden durch die jeweils herrschende Klasse gemacht. Deshalb gibt es nach einem Umsturz auch eine Menge Probleme.
28.04.2013 13:59 Uhr
Unsere Richter richten heute noch nach Gesetzen von 1920.
28.04.2013 14:00 Uhr
Neues System, neues Gesetze.
28.04.2013 15:00 Uhr
Hat der Umfragesteller das von unserem Musterrechtsverdreher Backo?
28.04.2013 15:09 Uhr
Im Grundgesetz steht nichts darüber, daß niemand wegen seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf. Daher verstößt eine Benachteiligung auch nicht gegen das Grundgesetz.

Was die Rassengesetze angeht, müßte sich jemand dazu äußern der die Verfassung der Weimarer Republik gut kennt. Es kann aber sein daß dort Benachteiligung aus rassischen bzw. ethnischen Gründen nicht verboten war. Soweit ich weiß, war sie vor dem 2.ten Weltkrieg auch weltweit nicht geächtet, Japan wollte 1917 eine Resolution dazu durchsetzen, kam aber nicht durch.
28.04.2013 15:16 Uhr
@ Orang Hijau

Hat der Umfragesteller das von unserem Musterrechtsverdreher Backo?

Sieht ganz so aus.

Der verteidigt ja eifrig die These, eine Neuauflage des § 175 StGB sei wegen des Urteils von 1957 verfassungskonform - ungeachtet der Tatsache, daß sich das Gericht auf "Experten" wie Ernst_Kretschmer, der sich im Dritten Reich als Eugeniker betätigt hatte, stützte.
28.04.2013 15:23 Uhr
@frozenmadness

Deswegen sollte man das auch schleunigst ändern(, wenn einige meinen, dass sie wieder ihre Gewalt- und Diskriminierungsfantasien ausleben müssten). Und trotzdem täuscht du dich, wenn du meinst, dass heute noch jemand wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert werden darf, dazu haben wir das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Was Japan 1917 gemacht hat oder in China fällt ein Sack Reis um. Man hat sich in der Realität alles von Nationalstaaten abgeguckt, inklusive der systematischen Marginalisierung ethnischer Minderheiten - das einzige was man durchsetzen wollte, war der eigene Machtanspruch gegenüber westlichen Mächten.
28.04.2013 16:27 Uhr
Das BVerfG würde selbiges heute nicht mehr behaupten, insofern erübrigt sich die Frage.

Und für alle Träumer: back to §175 StGb ist heutzutage völlig undenkbar.

Und das ist auch gut so.
28.04.2013 16:31 Uhr
Zitat:
Es wird behauptet, der §175 StGB sei grungesetzkonform
Von WEM wird das behauptet, Umfragesteller?
Nach Deiner dieser Umfrage offenbar zugrundeliegenden Denkweise dürfte das Bundesverfassungsgericht ja nie einmal gefällte Urteile revidieren.
Hat es aber doch gerade in Bezug auf §175 sehr deutlich getan - vor Ewigkeiten.
28.04.2013 16:45 Uhr
Zitat:
Im Grundgesetz steht nichts darüber, daß niemand wegen seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf. Daher verstößt eine Benachteiligung auch nicht gegen das Grundgesetz.
Nein, ein Benachteiligungsverbot ergibt sich ja nur bereits aus Artikel 1 Grundgesetz:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."


"Die Würde des Menschen" - ohne jegliche Ausnahme, frozenmadness.
NICHT nur die Würde des heterosexuellen Menschen..
28.04.2013 16:49 Uhr
Mensch die Praxis erleben wir täglich. Schade um das Papier!!!
28.04.2013 17:11 Uhr
Auch Verfassungsrichter dürfen dazu lernen, vor allem in der Generationenfolge. Heute ist eine Entscheidung des BVerfG undenkbar, in der der frühere § 175 StGB sanktioniert würde.
28.04.2013 17:37 Uhr
Zitat:
Nein, ein Benachteiligungsverbot ergibt sich ja nur bereits aus Artikel 1 Grundgesetz:


Du bist so ein Dummschwätzer, es ist wirklich unglaublich, *Mensch*.
28.04.2013 18:22 Uhr
Zitat:
eine Neuauflage des § 175 StGB sei wegen des Urteils von 1957 verfassungskonform - ungeachtet der Tatsache, daß sich das Gericht auf "Experten" wie Ernst_Kretschmer, der sich im Dritten Reich als Eugeniker betätigt hatte, stützte.


Hm, gemeinhin sollte man doch die Argumente einer Person betrachten, nicht die Person selbst.

Hast du gegen dessen Argumente nichts vorzubringen?
28.04.2013 18:31 Uhr
Zitat:
Von WEM wird das behauptet, Umfragesteller?


Vom BVerfG (im Jahre 1957). Dieses Urteil wurde nie revidiert und die Opfer nie rehabilitiert.
28.04.2013 19:48 Uhr
@*Mensch*

Der Artikel §175 tastet auch nicht die Würde der Menschen an. Es werden Handlungen unter Strafe gestellt, nicht Menschen als solche.

Natürlich widerspricht es massiv dem heutigen Gerechtigkeitsempfinden, wenn man das einvernehmliche Ausleben der eigenen Sexualität unter erwachsenen Menschen bestraft. Aber eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus nicht.

(wobei es absolut sinnvoll wäre, den Art. 3 Abs. 3 entsprechend zu erweitern, um das für die Zukunft klarzustellen)
28.04.2013 20:10 Uhr
Der Umfragesteller behauptet doch, da sonst keine Quelle vorliegt, das dieses gesetzt Grundgesetzkonform ist.


Ist aufjedenfall mal freundlich umschrieben vom Umfragesteller, dieses Menschenunwürdige Gesetz.
28.04.2013 21:26 Uhr
Zitat:
Der Artikel §175 tastet auch nicht die Würde der Menschen an. Es werden Handlungen unter Strafe gestellt, nicht Menschen als solche.
Das habe ich auch nicht behauptet, frozenmadness.
Lies mein obiges Posting doch bitte nochmal:
Ich widerspreche lediglich Deiner obigen Aussage.
29.04.2013 07:09 Uhr
Zitat:
Der Artikel §175 tastet auch nicht die Würde der Menschen an. Es werden Handlungen unter Strafe gestellt, nicht Menschen als solche.


Selbstverständlich tastet der 175er die Würde des Menschen an.

Denn es werden Handlungen bestraft, ohne dass diese Strafe einen Nutzen hat im Sinne des Schutzes eines schützenswerten Rechtsgutes.

Strafe ist generell entwürdigend und der Verletzung der Würde muss daher immer ein angenemessenes Gegengewicht gegenüberstehen.

Darüber hinaus verletzt der 175er sowohl Artikel 2 GG als auch Artikel 3 GG.
29.04.2013 07:15 Uhr
Zitat:
Das BVerfG würde selbiges heute nicht mehr behaupten, insofern erübrigt sich die Frage.


Das ist eine überaus gewagte These.
Im Urteil zum §173 StGB aus dem Jahr 2008 hat nämlich das BVerfG (in Teilen) die exakt gleiche Argumentation wie beim §175 StGB verwendet ("Bestrafungsbedürfnis des Pöbels").

Wenn das BVerfG der Auffassung wäre, einen Fehler gemacht zu haben, dann könnte es sein Urteil von 1957 revidieren. Dann würden nämlich die Opfer rehabilitiert und sie bzw. die gesetzlichen Erben könnten Schadenersatzansprüche geltend machen.

Da man das unterlassen hat, liegt der Schluss nahe, dass das BVerfG auch heute noch das Urteil von 1957 für korrekt hält und bei Gelegenheit wieder so urteilen würde.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
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