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Befürwortest Du oder lehnst Du das Ausländerwahlrecht ab? |
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08.10.2020 11:27 Uhr |
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Wer hier auf Dauer wohnt und Steuern zahlt soll auch wählen dürfen. |
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08.10.2020 11:28 Uhr |
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Jeder der einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, der sollte auch wählen dürfen.
Punkt. |
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08.10.2020 11:28 Uhr |
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Ich sehe das genauso wie die ÖVP-Integrationsministerin. Wahlrecht und Staatsbürgerschaft sind untrennbar bzw. sollten es sein. |
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08.10.2020 11:30 Uhr |
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Ich habe nichts dagegen eine Anwartschaftszeit gesetzlich zu regeln. Nicht jeder Ausländer, der nur vorübergehend hier verweilt sollte sofort ein Wahlrecht genießen. |
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08.10.2020 11:30 Uhr |
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Ich bin fest der Meinung, dass das Wahlrecht fest an die Staatsbürgerschaft gekoppelt sein soll.
Die Staatsbürgerschaft wird in vielen Ländern aufgrund der Abstammung oder aufgrund des Geburtsortes verliehen.
In beiden Fällen kann man wohl mittelfristig von einer Einbindung in die Gesellschaft ausgehen.
Wer hier kurzfristig lebt und in vielen Fällen auch noch gar nicht hier arbeitet und in Integrationsmaßnahmen steckt, der ist wohl auch nicht vertraut mit der Sache.
Die Staatsbürgerschaft und das Wahlrecht sind eine Belohung für die gelungen Integration.
Umgekehrt würde alles entwertet werden. |
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08.10.2020 11:31 Uhr |
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Ich lehne das Ausländerwahlrecht ab und betrachte es eher als Integrationshemmnis.
Die politische Mitbestimmun, mittels Wahlen, ist ein elementares Bürgerrecht, was demzufolge auch nur eigenen Staatsangehörigen zustehen sollte.
Wer dauerhaft in einem anderen Land lebt, sich aber nicht dazu entschließen kann, die entsprechende Staatsangehörigkeit anzunehmen, sollte auch die Konsequenzen dieser Verweigerung tragen. |
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08.10.2020 11:33 Uhr |
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@D_Anteros
Der Integrationsprozess mit dem Zuckerl Staatsbürgerschaft und der Dreingabe Wahlrecht würde entwertet werden. |
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08.10.2020 11:34 Uhr |
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Das Staatsvolk ist der Souverän der Republik. Daher steht - im Grundgesetz - der Satz "alle Staatsgewalt geht vom Volke aus". Insofern schließt dies Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland vom Wahlrecht aus. Lediglich für EU-Ausländer gelten andere Regelungen.
Eine Regelung, die Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit das aktive oder passive Wahlrecht auf Länder- oder Bundesebene gibt, ist nach herrschender Meinung verfassungswidrig. |
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08.10.2020 11:37 Uhr |
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Zitat:mit dem Zuckerl Staatsbürgerschaft
Mein Zahnarzt sagt: Zucker ist Gift!
Zitat:Dreingabe Wahlrecht
Die Zeit des Feilschens um Naturalrabatte endete im letzten Jahrtausend. |
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08.10.2020 11:40 Uhr |
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Selbst auf Kommunalebene kommt bei aktiven und passiven Wahlrecht das Problem hinzu, dass hier Verwaltungasakte zu setzen sind. Keine Staatsbürgerschaft - kein Verwaltungsakt.
Ein Ausländer in der Familienbeihilfeabteilung des Finanzamtes. Das geht nicht. Aber ein ausländischer Bezirksvorsteher soll Baubescheide erlassen können. Geht auch nicht.
Das Homogenitätsprinzip. Da müsste man die Verfassung ändern. Sonst geht da gar nichts.
Das Wahlrecht steht m.E so oder so nur dem Bundesvolk zu. Wie man das in Österreich sagt. Und das Bundesvolk unterscheidet sich von der Bevölkerung durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis.
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08.10.2020 11:41 Uhr |
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Zitat: Zunächst kann festgehalten werden, daß die Voraussetzung der Staatsbürgerschaft als ausdrückliches Tatbestandselement in unterschiedlicher Form in den das wahlrechtliche Homogenitäts-prinzip bildenden Bestimmungen der Bundesverfassung verankert ist. In Art. 117 B-VG ist ausdrücklich von Staatsbürgern die Rede, in Art. 95 B-VG zwar von Landesbürgern, wobei diese aber definitionsgemäß Staatsbürger gemäß Art. 6 Abs. 2 B-VG sind. Art. 26 B-VG spricht in seinem Abs. 1 vom 'Bundesvolk'. Dieser Begriff knüpft an die Staatsbürgerschaft an. Dies ist in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und in der Lehre unbestritten (vgl. dazu zB VfSlg. 12.023/1989, 370 f; Kelsen/Froelich/Merkl, Die Österreichische Bundesverfassung 1920 (1922) 94; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977) 101; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2 (1998) Rz 21.002-01; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 (2000) Rz 306). Allein dieser Befund zeigt, daß die Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die aktive Wahlberechtigung zu allgemeinen Vertretungskörpern ein unbestrittenes und wesentliches Element des verfassungsrechtlichen Homogenitätsprinzips darstellt.
Falls jemand die österreichische Judikatur dazu interessiert.
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_G_218-03.pdf |
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