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Hausdurchsuchung bei einem Familienrichter in Weimar/ Thüringen. Findest Du das richtig? |
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27.04.2021 18:32 Uhr |
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Ein Gschmäckle bekommt es spätestens dann, wenn, wie im im Hintergrund verlinkten Tagesspiegel-Artikel, der volle Name eines angeblich nur Verdächtigen genannt wird. |
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27.04.2021 18:33 Uhr |
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Wieso bedarf es hier einer Hausdurchsuchung? Was soll dort gefunden werden?
Eine solche Anordnung kann doch von der nächsten Instanz aufgehoben werden. |
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27.04.2021 20:20 Uhr |
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Kann ich nicht beurteilen, ob das richtig ist oder nicht. Und ob man da was finden kann oder nicht kann ich auch nicht beurteilen.
Wohl ist es umstritten, wieso ein Familienrichter sich für den Infektionsschutz und die diesem dienen sollenden Maßnahmen zum wiederholten Male für zuständig erachtet. |
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27.04.2021 21:06 Uhr |
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Entlarvent, wenn in der brd gegen einen Richter vorgegangen wird, weil er ein Urteil fällte, das nicht im Sinne der Machthaber ist.
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27.04.2021 21:12 Uhr |
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Nun ja, wer sich mit dem Straftatbestand der Rechtsbeugung auseinandersetzt, wird schon sehen, dass ein Ermittlungsverfahren angezeigt ist.
In zwei Punkten hat der Richter eklatant seine Befugnis überschritten, er ist erstens kein Verwaltungsrichter, hat aber eine verwaltungsgerichtliche Anordnung getroffen, er kann zweitens keine allgemeinen Verfügungen anordnen, hat eben jenes aber getan.
Das ist in etwa so, als würde man jemanden vorm Zivilgericht auf Zahlung verklagen und der Zivilrichter verurteilt am Ende zu Gefängnis.
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27.04.2021 21:14 Uhr |
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Man kann ansonsten nachlesen wie die Masche dieser Anordnungen abläuft. In Telegramm-Gruppen organisieren sich Klagegruppen, in denen mitunter auch ein sympathisierender Richter Mitglied ist - und die Anträge kommen zumeist von Antragstellern, deren Nachname in die Buchstabenzuständigkeit eben jenes Richters fällt. |
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28.04.2021 09:02 Uhr |
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Ich halte das nicht nur für grenzwertig, sondern eine klare Grenzüberschreitung. Dass gegen Richter vorgegangen wird, weil sie nicht derselben Meinung wie die Regierung sind, ist eine höchst bedenkliche Entwicklung.
Die Aussage, dass er seine Kompetenzen überschritt, kann ich so auch nicht teilen. Das tun Richter regelmäßig, völlig folgenlos. Manche Urteile lesen sich wie persönliche politische Statements des Richters - es passiert aber nichts, solange die Meinung passt. |
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28.04.2021 12:04 Uhr |
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@Joe
Die Frage, ob er seine Kompetenzen überschritten hat, ist ja durchaus strittig, da es für Familienrichter durchaus die Möglichkeit gibt, auch Maßnahmen gegen Dritte zu beschließen. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Staat in dem Sinne ein "Dritter" sein kann oder nicht.
Für mich eine völlig legitime Rechtsposition - die niemand teilen muss, die man aber auch nicht mit einer Hausdurchsuchung (!) und einem Strafverfahren überziehen muss. Für mich gehören (mutmaßliche) Fehleinschätzungen eines Richters auch auf die nächste Stufe des Instanzenzuges - und nicht vor einen Strafrichter. |
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28.04.2021 12:13 Uhr |
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Zitat:@Joe
Die Frage, ob er seine Kompetenzen überschritten hat, ist ja durchaus strittig, da es für Familienrichter durchaus die Möglichkeit gibt, auch Maßnahmen gegen Dritte zu beschließen. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Staat in dem Sinne ein "Dritter" sein kann oder nicht.
Für mich eine völlig legitime Rechtsposition - die niemand teilen muss, die man aber auch nicht mit einer Hausdurchsuchung (!) und einem Strafverfahren überziehen muss. Für mich gehören (mutmaßliche) Fehleinschätzungen eines Richters auch auf die nächste Stufe des Instanzenzuges - und nicht vor einen Strafrichter.
Das ist allerdings nicht die Frage. Die Frage ist, ob sich aus 1666 eine Sonderzuweisung ergibt und das ist ersichtlich nicht der Fall. Der entscheidende Richter hat eine hoheitliche Maßnahme für rechtswidrig erklärt und dies konnte er schon mangels verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit nicht. Die Frage nach Erstreckung auf Dritte stellt sich daher nicht.
Das ist ja übrigens die Argumentation seines Anwalts, die aber erkennbar darauf hinauslaufen soll, den Vorsatz zu verneinen statt die Zuständigkeitsfrage zu klären.
Und wir reden hier ja auch nicht über die Zuständigkeit innerhalb eines Instanzenzugs sondern schon über die falsche Verfahrensart.
Wie auch immer. Der Anfangsverdacht bezieht sich ja nicht nur auf das Urteil selbst sondern auf weitere Umstände, die sich auf das Beugen beziehen. Wie interessierte Gruppen mit bestimmten Richtern zusammenarbeiten, hat sich in der Richterschaft inzwischen herumgesprochen. Sollte das auch hier so der Fall gewesen sein, ist ein Ermittlungsverfahren unumgänglich. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 28.04.2021 12:20 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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