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Angenommen Du wärst für die Personaleinstellung einer Firma zuständig, welche Gruppe würdest Du gezielt diskriminieren? |
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20.11.2018 20:51 Uhr |
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Ich hoffe, ich würde niemanden gezielt diskriminieren.
Wenn ich als Personaler in einem international tätigen Unternehmen den Eindruck bekommen würde, ein Bewerber würde aus ideologischen Gründen die Zusammenarbeit mit bestimmten Mitarbeitern oder Kunden ablehnen, wäre es ungeeignet. |
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20.11.2018 21:14 Uhr |
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Wie krank im Schädel müsste jemand sein, der darauf aus wäre, jemanden gezielt zu diskriminieren? |
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20.11.2018 21:25 Uhr |
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Kommt auf die Branche an.
Südländer sind unpünktlich aber geschmeidig.
Frauen fallen oft aus aber sind gehorsam.
Homosexuelle sind schrill.
Und Parteimitgliedschaft erfährt man nicht.
Sollte einem einer seine politisch Überzeugung dennoch im Vorstellungsgespräch um die Ohren hauen wäre er raus.
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20.11.2018 21:29 Uhr |
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Sollte ein Arbeitgeber in Deutschland gezielt bei der Einstellung diskriminieren empfehle ich einen Blick in das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz) - Schon bei der Ausschreibung einer Stelle (diskriminierende Zeitungsanzeige, oder diskriminierende Zugangsvoraussetzungen für einen Job) kann der Bewerber, der sich aufgrund eines Kriteriums aus §1 AGG diskriminiert fühlt einen Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsverletzung herleiten - und zwar auch, wenn er aus objektiven Gründen für eine Einstellung (z.B. mangelnde Qualifikation) nicht in Frage käme. Bei solchen sogenannten immateriellen Schäden ist der Schadenersatz allerdings dann auf 3 Monatsgehälter beschränkt. Kommt der Bewerber objektiv sogar für eine Einstellung in Betracht - dann erhöht sich der Schaden beträchtlich. Gerichte erkennen meist auf eine 5-stellige Summe.
Ich empfehle also schon neben den moralischen Bedenken - aus der finanziellen Sichtweise heraus - auf eine Diskriminierung gänzlich zu verzichten. |
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20.11.2018 21:39 Uhr |
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An den unkundigen Ablehner meines Verweises auf das AGG:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
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20.11.2018 21:40 Uhr |
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Angenommen Du wärst für die Personaleinstellung einer Firma zuständig, welche Gruppe würdest Du gezielt diskriminieren?
keine Personengruppe! |
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20.11.2018 21:40 Uhr |
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Zitat:An den unkundigen Ablehner meines Verweises auf das AGG:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Dann geh doch zum Anwalt
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20.11.2018 21:44 Uhr |
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Zitat:Zitat:Und ja eine durchgeknallte Tucke kann gleich wieder gehen.
@Kettenhund
Für Leute wie Dich gibt es im Bewerbungsgespräch wahrscheinlich eine Falltür mit Direktverbindung in die Jauchegrube!
Leute die der Meinung sind das jemand im Vorstellungsgespräch gesagt bekommt:"Aufgrund ihrer Rasse kann ich sie nicht einstellen"
Ist wahrscheinlich auch der Meinung das ich in die Jauchegrube gehöre. |
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20.11.2018 21:45 Uhr |
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Da kann ich mich gar nicht entscheiden ;-) |
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20.11.2018 21:46 Uhr |
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Auch wenn ich nach Möglichkeit diskriminierungsfrei vorzugehen versuchen würde... denke ich, dass jemand, der bei der Vorstellung eine nationalsozialistische Orientierung zur schau stellen würde, draußen wäre. |
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20.11.2018 21:47 Uhr |
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Ich finde a) Die Umfrage strunzdoof - aber kein Wunder bei dem Umfragesteller
b) Einige der hier kommentierenden Mitdoler völlig unkundig im deutschen Arbeitsrecht.
Spätestens, wenn die Schadenersatzklage ins Haus flattert jammern sie dann vor Gericht was von: Der Bewerber war auch ansonsten ungeeignet. Spätestens bei der Vokabel "ansonsten" haben wir Richter gemerkt woher der Wind weht. Die Papierlage wird sondiert und wenn der Bewerber sogar der Beste war, darf der Arbeitgeber tief in die Portokasse greifen - und das ist auch gut so.
Freunden der Nacht, wie Kettenhund wünsche ich ehrlich gesagt mit Freuden auch mal ein Verfahren wegen seiner offensichtlich genießerischen Einstellung bezüglich der Diskriminierung bestimmter Gruppen an den Hals.
Wohl bekomms! |
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20.11.2018 21:53 Uhr |
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Dieses unselige Gesetz hebelt die Vertragsfreiheit aus. Es ist wieder abzuschaffen.
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
LPP |
Volk, Sonstige |
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