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Abgelaufene Abstimmungen
Von:  Malta  28.09.2024 21:39 Uhr
Nutzt Du deine Garage so, wie es rechtlich erlaubt ist?
In der Garage dürfen nur Kraftfahrzeuge und deren Betriebsmittel abgestellt werden.

Alles Andere hat da nichts verloren. Das kann sogar ein Bußgeld nach sich ziehen.
 Ja klar20,0%  (2)
 Ja, größtenteils schon20,0%  (2)
 Nein, da habe ich auch Dinge, die da nicht reingehören0,0%  (0)
 Ich besitze keine Garage50,0%  (5)
 Diskussion0,0%  (0)
 Bimbes10,0%  (1)
 
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Von:  Malta  28.09.2024 20:54 Uhr
Kaufst Du gerne Grillhendl?
Wir kennen es doch alle. Der Mini-LKW oder Imbiss-Anhänger vor Supermärkten, Möbelhäusern und Baumärkten.
Kaufst Du da ein?
 Ja, gerne sogar0,0%  (0)
 Ja, ab und zu80,0%  (8)
 Nein10,0%  (1)
 Ich bin Vegetarier/Veganer, daher stellt sich mir diese Frage nicht0,0%  (0)
 Diskussion0,0%  (0)
 Bimbes10,0%  (1)
 
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Von:  skippy.  28.09.2024 11:07 Uhr
Hast du schon einmal "Pepsi Electric" probiert?
Das ist die neue Kreation aus dem Hause der PepsiCo Inc.

Getränk mit Zuckeraustauschstoff. Erinnert mit seiner blauen Farbe äußerlich an Fensterputzmittel. Der Geschmack ist süß, ansonsten undefinierbar und gar nicht Cola-mäßig.

Schmeckt also irgendwie scheiße. Aber man muss es ja auch mal testen. Was hiermit geschehen ist.
 Ja.13,3%  (2)
 Noch nicht. Bin neugierig geworden.6,7%  (1)
 Nein.46,7%  (7)
 Nein. Werde ich wohl auch nicht.26,7%  (4)
 Diskussion.6,7%  (1)
 Bimbes.0,0%  (0)
 
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Von:  skippy.  28.09.2024 08:08 Uhr
Was sind denn das für "Oh nein"-Momente der Periode, von denen in der Werbung immer die Rede ist?
Auf Youtube laufen jetzt immer Clips, in denen es heißt "Du hast deine Periode und "Oh nein""...

Was ist denn da los?

Ich weiß natürlich, was die Periode ist. Aber vermeiden denn die aktuell verfügbaren Hygienemittel solche Momente denn nicht schon ziemlich zuverlässig?
 Ich gebe Auskunft.0,0%  (0)
 Ich sage nichts dazu.30,0%  (3)
 Ich verhöhne den Umfragesteller.20,0%  (2)
 Diskussion.0,0%  (0)
 Bimbes.30,0%  (3)
 Auf Wiedersehen.20,0%  (2)
 
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Von:  EvaHulzinger  27.09.2024 23:52 Uhr
[NRW-Wahl-Quiz - Planspielbonus II] Wie verteilst Du nun die Mandate nach ersten und zweiten Ermittlungsverfahren?

Ein Bonus für absolute Freaks und Spielkinder, die es mir gleichmachen wollen *g*

https://live.staticflickr.com/65535/54023462663_e22a7355d4_c.jpg

Erstes Ermittlungsverfahren
Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
§ 97. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist.
§ 98
Text
Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
§ 98.
(1)Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2)Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3)Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4)Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5)Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
§ 99
Text
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99.
(1)Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)
die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b)
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c)
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
d)
die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;
e)
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
f)
die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
g)
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3)Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
§ 100
Text
Zweites Ermittlungsverfahren
Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
§ 100.
(1)Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2)Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3)Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
 Ich mache mit0,0%  (0)
 Ich mache nicht mit57,1%  (4)
 Ich warte auf die Lösung14,3%  (1)
 Du Freak Du (Empörtentaste)0,0%  (0)
 Diskussion28,6%  (2)
 
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