Hinweis für Gäste
Um an den Diskussionen teilnehmen zu können, musst Du angemeldet sein.
Hier geht es zur Anmeldung.
Noch kein Mitglied? Starte hier!.
Fragenübersicht FDP-MdB Busen fordert Hartz-IV-Empfänger könnten "Spargel stechen"- Stimmst du ihm zu?
Anfang-2041 - 49 / 49 Meinungen
40
28.12.2018 22:36 Uhr
Zitat:
Zitat:
Dass FPiler nicht ganz richtig im Kopf sind, ist ja nun nichts Neues.


Zitierst du wieder deinen Handwagen, "herbert"?

28.12.2018 22:52 Uhr
Warum kennzeichnet Herbert seine Pöbeleien als Zitat?

28.12.2018 22:58 Uhr
Mir ist gerade noch eine Frechheit aufgefallen. Die Unterstellung Reinigungskräfte seien per se neidisch auf Hartz-IV-Empfänger und darum müsse man diese härter anfassen. Reinigungskräfte sind eher in der Situation, selbst Hartz-IV zu benötigen, weil fast nur Teilzeitarbeit angeboten wird. Die Reinigungskräfte, die Herr Busen hier vorschiebt, werden im schlimmsten Fall also auch noch zusätzlich Spargel stechen müssen. Oder vom einen geringfügig bezahlten Bereich in den noch weniger attraktiven verschoben.
28.12.2018 23:12 Uhr
Zitat:



Man kann jemanden wegen Krankheit kündigen.



Das stimmt. Allerdings geht das nicht bei 2 Tagen Erkältung.
28.12.2018 23:16 Uhr
Zitat:


Wer 40 Stunden arbeitet, der darf nicht der Depp sein.



Das stimmt zwar, aber du ziehst die falschen Schlüsse.

In Deutschland ist das ALG2 das, was ein Mensch zum Leben mindestens benötigt.

Wenn ein Job mit 40 Stunden zu weniger Geld führt, reicht dieser Job ganz offensichtlich zu Leben nicht aus und der Lohn ist zu niedrig.
29.12.2018 11:57 Uhr
Zitat:
Man kann jemanden wegen Krankheit kündigen.


Die krankheitsbedingte Kündigung, als Unterform der personenbedingten Kündigung gilt als die schwierigste im deutschen Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber, der wegen Krankheit kündigen will muss regelmäßig nachweisen, dass der Ausfall des jeweiligen Job-Inhabers eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt.

Entscheidend für einen Prozess-Erfolg ist auch die sogenannte Negativ-Prognose, die durch einen Vertrauensarzt festgestellt wird - d.h. es muss nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der Umstände des Krankheitsverlaufs in absehbarer Zeit mit keiner Besserung der Krankheit zu rechnen sein - und sie muss gravierende Ausfallzeiten verursachen.

Das Wort "gravierend" hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrmals konkretisiert: Auf jeden Fall weit mehr als die 6 Wochen Krankheit, die unter die Lohnfortzahlung fallen. Und auch bei Ãœberschreitung ist der wirtschaftliche Schaden ja kein fortdauernder, da danach Krankengeld gezahlt wird, was den Arbeitgeber ja entlastet.

Zusätzlich ist einem Langzeiterkrankten das Angebot der betrieblichen Eingliederung (kurz BEM) zu unterbreiten. Und nur, wenn er sich weigert das betriebliche Eingliederungsmanagement auch mit durchzuziehen sind der Kündigung keine großen Barrieren mehr in den Weg gelegt.

Alles in Allem ist eine solche Kündigung immer ein langwieriger Prozessweg...
29.12.2018 15:10 Uhr
Der Ablehner meiner arbeitsrechtlichen Ausführungen scheint keine Ahnung zu haben
30.12.2018 16:56 Uhr
In der Sache hat der Mann für einen Teil der Klientel recht. Viele Bezieher von Leistungen nach dem SGBII dürften von einer solchen Regelung allerdings nicht betroffen sein. Bei denen handelt es sich vielfach um Alleinerziehende oder Personen mit mehreren Vermittlungshemnissen (Krankheit, Behinderung, Alter, körperliche Gebrechen), die einen Einsatz mit langen Anfahrtswegen und körperlichen Belastungen unmöglich oder unzumutbar machen.
01.01.2019 18:21 Uhr
"FDP-Busen" ist etwas für den Hohlspiegel.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
Fragenübersicht
Anfang-2041 - 49 / 49 Meinungen