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Abgelaufene Abstimmungen
Von:  J_Rabin  01.12.2020 08:42 Uhr
Findest du es in der aktuellen Situation glücklich bzw. Von Fingerspitzengefühl geprägt wenn nun eine Debatte über die Finanzierbarkeit der Corona-Hilfen für angeschlagene Branchen geführt wird?
Bisher war weitgehend Konsens wenn der Staat gewisse Branchen wie Restaurants oder Tourismusbranche nicht arbeiten lässt muss gibt es gewisse Kompensationszahlungen geben, um eine Insolvenzwelle zumindestens abzumildern. Nun stellen gleich mehrere Politiker das Konzept in Frage. Armin Laschet argumentiert der Staat Kann das auf Dauer nicht bezahlen es müssen neue Konzepte her. Unions-Franktionschef Ralph Brinkhaus will die finanziellen Lasten gerne stärker auf die Länder abwälzen und erntete damit viel Gegenwind. Sicher sind natürlich Staatliche Gelder nicht endlos aber die Frage ist welche Konsequenzen zieht man aus der Situation

 Ich finde es gut das diese Diskussion geführt wird, entsprechende Branchen können nicht dauerhaft erwarten das man sie entschädigt 14,3%  (2)
 Ich bin für eine aktuelle Diskussion aber es sollte dabei nicht der Eindruck entstehen das die Solidarität des Staates in Frage gestellt wird0,0%  (0)
 Ich finde die Diskussion über alle Themen wichtig aber hier im Gründe überflüssig. Wenn der Staat dementsprechend in die Gewerbefreiheit eingreift muss er das wirtschaftliche Ãœberleben dieser Branchen auch sichern0,0%  (0)
 Ich finde das Thema sehr spannend, habe mir dazu noch kein abschließenes Meinungsbild machen können 7,1%  (1)
 Diese Branchen, zumal die mit guten Hygieneauflagen zu schließen war der Grundfehler14,3%  (2)
 Diskussion 42,9%  (6)
 Bimbes/Andere Meinung 21,4%  (3)
 
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Von:  ratio legis  30.11.2020 19:15 Uhr
Bundesgerichtshof: Politische Meinungsäußerungen in Urteilen sind nicht vom Umfang der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Wie bewertest du dies?
Gerichtsurteile zu lesen, kann manchmal nicht nur aus juristischen, sondern aus allgemein belustigenden Gründen unterhaltsam sein: Denn manch Amtsrichter blüht in seinen Rechtssprüchen erst so richtig auf, spickt Urteile mit Spitzen oder Randbemerkungen.

Doch auch dies hat Grenzen, ist der verfassungsrechtlich besonders geschützte Aufgabenkreis des Richters doch darauf beschränkt, Recht zu sprechen: So stellte das beim BGH angesiedelte Dienstgericht des Bundes fest, dass dezidiert politische Meinungsäußerungen in Rechtssprüchen von Richtern nicht von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt sind. Folge: Die für die Dienstaufsicht zuständige Behörde - meist der Präsident des Gerichts, an dem der betroffene Richter rechtsprechend tätig ist bzw. der OLG- oder LG-Präsident in seinem Bezirk - kann derartige Äußerungen in Urteilen untersagen.

Konkret ging es um ein Strafverfahren gegen eine Frau aus Sachsen, die wegen Volksverhetzung angeklagt war. Der Richter sprach die Angeklagte frei, denn ihre Äußerung sei nicht geeignet gewesen, den Rechtsfrieden zu stören.

Dieser Rechtsspruch wurde juristisch begründet, den Anforderungen an ein Urteil wurde damit genüge getan.

Doch der Richter ging weiter, machte allgemeine politische Anmerkungen: Er schrieb, dass die Entscheidung der Bundeskanzlerin, „eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen“, viel mehr geeignet sei, „den öffentlichen Frieden zu stören, als der Facebook-Kommentar der Angeklagten“.

Hierzu führte das oberste Dienstgericht maßstäblich in den Randziffern 25 und 26 des Urteil aus:

"25:
Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach:
Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit
entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1
GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1
[juris Rn. 8 m.w.N.]). Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdruckweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage
dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich
mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II
3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]). Ihre Grenze findet eine solche Differenzierung
aber, wo die Ausdrucksweise oder eine Formulierung Eingang in den sachlichen Inhalt der Entscheidung gefunden hat. Diese Voraussetzung liegt
nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur
Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die
Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91,
DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]). In einem solchen Fall sind
Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften
Amtsausübung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R)
2/77 aaO). Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1
[juris Rn. 8 m.w.N.]).

26:
Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des
Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass etwa richterliche Äußerungen, die sich in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder
Kollegen erschöpfen und mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl.
BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27;
vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21). Dies gilt
auch in Fällen, in denen die Urteilsgründe politische Statements oder Meinungsäußerungen des Richters enthalten, die mit der Urteilsbegründung
inhaltlich nichts zu tun haben; der Richter verlässt den Kernbereich der
richterlichen Tätigkeit, wenn er ein Urteil gleichsam zur Verbreitung seiner
politischen Auffassung zweckentfremdet (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl.
§ 26 Rn. 30; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter 1985
S. 150 ff.)."


Mit Blick auf den konkreten Sachverhalt erkannte das Gericht, dass es zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob der öffentliche Frieden durch die Äußerung der Angeklagten gestört sein, völlig unerheblich sei, ob Handlungen der Bundeskanzlerin ihrerseits den öffentlichen Frieden gefährdeten. Solche Äußerungen, die außerhalb der materiellen Urteilsfindung stünden, seien der Dienstaufsicht zugänglich - ergo: Richterinnen und Richter können unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nicht uferlos zu Themen Stellung beziehen, die für die Entscheidung der Rechtsfrage unerheblich sind.

Das Urteil RiZ(R) 4/20 kann hier nachgelesen werden:
https://t1p.de/x8e6

Einen Bericht der FAZ zum Urteil findet ihr hier:
https://t1p.de/nycj

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Von:  ratio legis  30.11.2020 16:46 Uhr
Nutzen der Corona-Impfung ist angesichts der Pandemieentwicklung hoch genug, das niedrige Risiko von selten auftretenden Langzeitnebenwirkungen in Kauf zu nehmen. Siehst du das auch so?
Die zwei aussichtsreichen Impfkandidaten gegen das Corona-Virus sind mRNA-Impfstoffe. Das löst bei vielen Menschen Misstrauen aus, ist es doch die erste Impfung dieser Art. Doch nicht alles, was über mögliche Gefahren behauptet wird, stimmt: So wurden alle Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens eingehalten, teils deutlich mehr Menschen probegeimpft als bei anderen Zulassungsverfahren - die Schnelligkeit erklärt sich allein damit, dass mehr Menschen zur Studienteilnahme bereit und genug Kranke vorhanden waren, die Behörden zudem teils parallel und jedenfalls priorisierend in die Zulassungsprüfung miteingestiegen sind. mRNA-Impfstoffe sind als solches auch weitgehend erforscht, da schon seit Jahren als Wirkprinzip bekannt - vor allem die Haltbarmachung der Erbinformationen machte bisher aber Probleme. Entgegen vieler Behauptungen ist ein mRNA-Impfstoff nicht in der Lage, die DNA des Menschen zu verändern - sondern regt nur eine Immunreaktion an.

Auch bei vielen anderen Impfungen sind Informationen über Langzeitwirkungen vorher nicht bekannt - und sehr selten auftretende Impfnebenwirkungen vertretbar, meint z.B. Impfstoffforscher Carlos Guzman. Im Rahmen einer Risikoabwägung zeige sich jedenfalls, dass ein rasches Durchimpfen der deutlich sinnvollere Weg als längeres Zuwarten sei.

Jedem, der sich näher über den Zulassungs- und Forschungsverlauf zu dieser Impfung informieren und etwas über die Bedenken lesen will, sei dieser ausführliche ZEIT-Artikel empfohlen:

https://t1p.de/5j0k
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Von:  AstraZeneca  30.11.2020 13:54 Uhr
Ab Frühjahr will der Verfassungsschutz die AfD bundeseinheitlich zum "Verdachtsfall" hochstufen. Deine Meinung dazu?
Der Verfassungsschutz hat damit begonnen, V-Leute in der AfD und ihrer Parteijugend „Junge Alternative“ anzuwerben. Das wurde der F.A.S. von der AfD und dem Verfassungsschutz bestätigt. Der Leiter des Brandenburger Verfassungsschutzes, Jörg Müller, sagte, dass in seinem Bundesland V-Leute in der AfD aktiv seien. „Das Gesetz will, dass wir das AfD-Milieu auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfassen. Also machen wir das – auch mit ‚Verdeckt Informationsgebenden‘. Über die Zugangslage kann ich mich aktuell nicht beklagen“, sagte Müller der F.A.S. In manchen Bundesländern dienten sich AfD-Mitglieder dem Geheimdienst freiwillig als Quellen an. Solche Angebote wurden bisweilen ausgeschlagen, weil es Zweifel an den Motiven gab.

[...]

Die Verfassungsschutzbehörden bereiten eine bundeseinheitliche Einstufung der AfD vor. Momentan wird die Partei in manchen Ländern als „Prüffall“, in anderen als „Verdachtsfall“ geführt. Für die Parteijugend und den offiziell aufgelösten „Flügel“ gibt es auch verschiedene Einstufungen. Im Dezember wollen die Behörden zu einer einheitlichen Einschätzung gelangen und diese aller Voraussicht nach im Januar oder Februar verkünden. Erwartet wird, dass die AfD dann als Gesamtpartei zum „Verdachtsfall“ hochgestuft wird.

https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/der-verfassungsschutz-wirbt-v-leute-in-der-afd-an-17074589.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE
 Ich begrüße das.36,8%  (7)
 Ich bin AfD-Gegner, aber ich begrüße es nicht.0,0%  (0)
 Ich lehne das ab.21,1%  (4)
 Typisches Verhalten des Systems.10,5%  (2)
 Diskussion.26,3%  (5)
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Von:  ratio legis  30.11.2020 12:08 Uhr
Wie überraschend ist es für dich, dass "Corona-Pandemie" das Wort des Jahres 2020 ist?
Seit 1977 bestimmt die Gesellschaft für deutsche Sprache jährlich das sg. "Wort des Jahres". Damit soll in sprachlicher Hinsicht wiedergegeben und dokumentiert werden, welcher Begriff im jeweiligen Jahr eine besondere Bedeutung für die Gesellschaft hat(te). 2019 schaffte es das Wort "Respektrente" an die Spitze - diese Entscheidung war allerdings nicht völlig unumstritten. Dass hingegen das Wort "Corona-Pandemie" 2020 das Rennen machen würde, war absehbar - aus Sicht der Gesellschaft für deutsche Sprache aber auch ohne Alternative.

Link zur Berichterstattung von Zeit Online:

https://t1p.de/17cj
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 Wenig überraschend7,7%  (1)
 Gar nicht überraschend61,5%  (8)
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