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Fragenübersicht Zeugt die Zerstörung am Eigentum des politischen Gegners nicht von einer demokratischen Unreife?
1 - 7 / 7 Meinungen
19.03.2020 14:07 Uhr
Nachdem ich von einer politischen Aktion ausgehe und es wohl kaum 3 Angesoffene waren, halte ich das für mehr als verwerflich.

Wer sich am Eigentum anderer vergeht, aus welchen Motiven auch immer, der hat vieles nicht verstanden.

Wer den politischen Gegner über die Ebene der Sachmittelbeschädigung attackiert hat wohl keine Argumente oder ist einfach einer totalitären Ebene verfallen.
19.03.2020 21:47 Uhr
Dummheit, Feigheit, Demokratieferne, was soll man zu solchen Straftätern noch sagen. Harter Staat ist gefordert.
19.03.2020 22:37 Uhr
Leute, die so was tun, sind gewöhnliche Verbrecher. Egal, was sie selbst von sich denken, sie sind nicht besser als jemand, der eine alte Oma im Park überfällt und ihr die Handtasche klaut.
19.03.2020 22:48 Uhr
Hab einfach mal ja geklickt. Mitleid hab ich aber nicht. Zeugt es von Unreife Waffen und Kriegsgerät in fremde Länder zu exportieren, terroristische Banden zu unterstützen, tausende von Existenzen zu vernichten, medizinische Einrichtungen zum Wirtschaftsobjekt umzufunktionieren und in dieser Krise eine Ansprache an die Nation zu richten, wo genau duese Politiker was von Moral faseln und und und?
20.03.2020 18:16 Uhr
Zitat:
Hab einfach mal ja geklickt. Mitleid hab ich aber nicht. Zeugt es von Unreife Waffen und Kriegsgerät in fremde Länder zu exportieren, terroristische Banden zu unterstützen, tausende von Existenzen zu vernichten, medizinische Einrichtungen zum Wirtschaftsobjekt umzufunktionieren und in dieser Krise eine Ansprache an die Nation zu richten, wo genau duese Politiker was von Moral faseln und und und?


Richtig, Herr Erdogan gehört auch vors Tribunal. Hat jetzt allerdings wenig mit den deutschen Gewaltverbrechern zu tun.
23.03.2020 09:52 Uhr
Nein. Es handelt sich bei dennTätern nicht um politisch denkende Personen, sondern schlicht um Straftäter. Ihnen politisches Denken zuzuschreiben, wäre zuviel der Ehre.
23.03.2020 09:57 Uhr
Würde hier wohl §126 greifen, da es sich wohl um einen höheren Schaden als um 5000 Euro handelt, da dies wohl keine einfachen Scheiben wie daheim sind.

§ 126 StGB Schwere Sachbeschädigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

7.

durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 23.03.2020 09:58 Uhr. Frühere Versionen ansehen
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