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Fragenübersicht "Identitäre" in Österreich angeklagt - zu Recht?
Anfang-2012 - 31 / 31 Meinungen
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15.05.2018 08:23 Uhr
Zitat:
Sollte man Germanos nicht mal langsam löschen. Seine ganze virtuelle Existenz ist gegen die FDGO gerichtet.


In welchem Gesetz ist sie denn definiert, die FDGO? Das Grundgesetz muss reichen. Das sage ich schon seit Jahren, ganz unabhängig von Germanos. Mein User stimmt mir da zu. ;)

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.05.2018 08:37 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.05.2018 08:25 Uhr
@Anteros
Auch "Germanos" hat das Recht, seine in aller Regel absurden Ansichten hier zu vertreten. Ich bin mir sicher, dass unsere Demokratie das problemlos aushält.

Wenn er gegen die Spielregeln verstößt, dann erst muss er sanktioniert werden. Aber eben auch erst dann.
15.05.2018 08:28 Uhr
Zitat:
@Anteros
Auch "Germanos" hat das Recht, seine in aller Regel absurden Ansichten hier zu vertreten. Ich bin mir sicher, dass unsere Demokratie das problemlos aushält.

Wenn er gegen die Spielregeln verstößt, dann erst muss er sanktioniert werden. Aber eben auch erst dann.


Ich spreche ihm (aufgrund unserer Regeln) eben das Recht ab, diesen Mist zu verbreiten. Genauso lehne ich die Holocaust-Leugnung als spielregelverletzend ab. Sofern er dazu dann erst groß die SG-Historie durchlaufen muss, ist mir aufgrund der Heftigkeit (in Summe seiner Beiträge) seiner Äußerungen zwar nicht schlüssig - aber dann mag es wohl so sein.
15.05.2018 08:30 Uhr
@Compadre

Die fdGO ist ganz klar definiert.

Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts als Legaldefinition in § 4 Absatz 2 BVerfSchG übernommen.

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
15.05.2018 08:36 Uhr
.Tochigi, das BVerfSchG ist in etwa so verbindlich wie die Straßenverkehrsordnung. Von Verfassungsrang ist es jedenfalls weit entfernt.
15.05.2018 08:44 Uhr
@Compadre

Das ist Unsinn, was du da behauptest, allein den Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung solltest du beherzigen. Die fdGO ist maßgeblich und wird als Begriff explizit in mehreren Artikeln des Grundgesetzes genannt (Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 18, Art. 21 II, Art. 87a IV, Art. 73 und Art. 91 I). Der Begriff wurde vom Bundesverfassungsgericht 1952 präzisiert im Sinne des Art. 21 II GG.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.05.2018 08:49 Uhr. Frühere Versionen ansehen
15.05.2018 08:48 Uhr
Zitat:
@Compadre

Das ist Unsinn, was du da behauptest. Die fdGO ist maßgeblich und wird als Begriff explizit in mehreren Artikeln des Grundgesetzes genannt (Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 18, Art. 21 II, Art. 87a IV, Art. 73 und Art. 91 I). Der Begriff wurde vom Bundesverfassungsgericht 1952 präzisiert im Sinne des Art. 21 II GG.


Wenn die FDGO ohne Inhalt im GG genannt ist, dann ist lediglich ein verbales Bekenntnis verfassungsrechtlich erforderlich. Das hat Germanos mit Anerkennung der AGB getan. Bevor ich mich mit irgendeinem Nebengesetz über eine Behörde, für die ich noch nicht mal arbeite, beschäftige, sollen die erstmal die Verstrickungen in den NSU aufklären. Bis dahin können die mich mit ihrem VerfSchGes.
15.05.2018 08:51 Uhr
@Compadre

Sorry, aber was du schreibst, ist fern jeder Rechtsauffassung und -praxis. Die fdGO ist eben nicht ohne Inhalt, auch wenn bestimmte Kreise das gerne so darstellen wollen.
15.05.2018 08:53 Uhr
Zitat:
@Compadre

Sorry, aber was du schreibst, ist fern jeder Rechtsauffassung und -praxis. Die fdGO ist eben nicht ohne Inhalt, auch wenn bestimmte Kreise das gerne so darstellen wollen.


Richtig. Sie hat einen Inhalt. Und der steht in einem Gesetz über ein Bundesamt. Da hätten sie es auch gleich in das Gesetz über das Amt für Denkmalpflege schreiben können. Es zeigt die "Relevanz", die der Gesetzgeber selbst diesen Inhalten zumisst.
15.05.2018 08:55 Uhr
Wir können bei Dol auch gerne das Bekenntnis zum GG abverlangen oder dem aus meiner Sicht wichtigsten Satz in Art. 1 I 1.
15.05.2018 08:56 Uhr
Zitat:
Wir können bei Dol auch gerne das Bekenntnis zum GG abverlangen oder dem aus meiner Sicht wichtigsten Satz in Art. 1 I 1.


Das GG verteidige ich jederzeit. Ich bin ja nicht in der CSU, die es abgelehnt hat.
15.05.2018 08:59 Uhr
@Tochigi

Du bekennst Dich zum Grundgesetz, wenn Du einer Partei beitrittst.

http://www.dol2day.com/parteien/beitritt_austritt.php3?partei_id=19&beitritt=1

Keine Sorge, Du trittst nicht automatisch der Union bei, es ist ein Vorzeigelink.

Zitat:
Ja, ich stimme dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu.


15.05.2018 09:06 Uhr
@Alpenkänguru

Es geht ja schon um die Anmeldung bei Dol.
15.05.2018 09:09 Uhr
@Tochigi

Ich glaube, dass die Frage des GG und Gültigkeit auf dol2day aufgrund dieses Passus

Zitat:
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich Berlin


und wohl aufgrund des anzunehmen deutschen Serverstandortes geklärt ist.

Damit braucht das keiner unterzeichnen, weil es automatisch greift.
15.05.2018 09:11 Uhr
Zitat:
Damit braucht das keiner unterzeichnen, weil es automatisch greift.


Du unterzeichnest aber trotzdem, weil das Häkchen am betreffenden Fenster eine Voraussetzung zur Teilnahme darstellt.

Mag aus Deiner Warte "doppelt gemoppelt" sein, ist aber nun mal so.
15.05.2018 10:19 Uhr
Zitat:
(...) hätten sie es auch gleich in das Gesetz über das Amt für Denkmalpflege schreiben können.


Dass die Denkmalschutzbehörde schon als Beleg der Irrelevanz herhalten muss... Ich lache gerade darüber, um nicht weinen zu müssen, so gut scheint mir das zu treffen.
15.05.2018 11:10 Uhr
Soweit ich gehört habe, ist die Strafverfolgung von "kriminellen Vereinigungen" in Österreich reichlich umstritten, seitdem sich herausgestellt hat, dass sie sich prima zur effektiven Behinderung und Zerstörung politischer Arbeit und politischer Gruppen eignet.

Insofern wären die Ösi-Identitären auch kaputt, wenn sich die komplette Anklage als falsch herausstellen sollte.

Nein, ich weiß nicht, ob diese Anklage zu Recht erfolgt.
15.05.2018 11:14 Uhr
@Zantafio

Zum Lesen, dann ist es mehr als gehört

Zitat:
Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.


https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Artikel=&Paragraf=278&Anlage=&Uebergangsrecht=
15.05.2018 11:17 Uhr
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Neust%C3%A4dter_Tiersch%C3%BCtzerprozess

Ich hatte vom § 278 im Zusammenhang mit dem Wiener Neustädter Tierschützerprozess gehört, aber anscheinend überhört, dass er seitdem geändert wurde.

15.05.2018 19:18 Uhr
Das kommt halt davon, wenn man Tamilen nach Zypern auf einem extra in der Mongolei!!! eingeflaggten Schiff schleust.

Dann ist man ganz schnell eine kriminelle Vereinigung.
  GRUENE   IDL   SII, KSP   FPi
  CKP, KDP   UNION   NIP   PsA
  LPP   Volk, Sonstige
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