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"Identitäre" in Österreich angeklagt - zu Recht? |
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15.05.2018 08:25 Uhr |
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@Anteros
Auch "Germanos" hat das Recht, seine in aller Regel absurden Ansichten hier zu vertreten. Ich bin mir sicher, dass unsere Demokratie das problemlos aushält.
Wenn er gegen die Spielregeln verstößt, dann erst muss er sanktioniert werden. Aber eben auch erst dann. |
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15.05.2018 08:30 Uhr |
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@Compadre
Die fdGO ist ganz klar definiert.
Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts als Legaldefinition in § 4 Absatz 2 BVerfSchG übernommen.
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. |
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15.05.2018 08:36 Uhr |
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.Tochigi, das BVerfSchG ist in etwa so verbindlich wie die Straßenverkehrsordnung. Von Verfassungsrang ist es jedenfalls weit entfernt. |
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15.05.2018 08:44 Uhr |
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@Compadre
Das ist Unsinn, was du da behauptest, allein den Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung solltest du beherzigen. Die fdGO ist maßgeblich und wird als Begriff explizit in mehreren Artikeln des Grundgesetzes genannt (Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 18, Art. 21 II, Art. 87a IV, Art. 73 und Art. 91 I). Der Begriff wurde vom Bundesverfassungsgericht 1952 präzisiert im Sinne des Art. 21 II GG. |
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 15.05.2018 08:49 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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15.05.2018 08:48 Uhr |
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Zitat:@Compadre
Das ist Unsinn, was du da behauptest. Die fdGO ist maßgeblich und wird als Begriff explizit in mehreren Artikeln des Grundgesetzes genannt (Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 18, Art. 21 II, Art. 87a IV, Art. 73 und Art. 91 I). Der Begriff wurde vom Bundesverfassungsgericht 1952 präzisiert im Sinne des Art. 21 II GG.
Wenn die FDGO ohne Inhalt im GG genannt ist, dann ist lediglich ein verbales Bekenntnis verfassungsrechtlich erforderlich. Das hat Germanos mit Anerkennung der AGB getan. Bevor ich mich mit irgendeinem Nebengesetz über eine Behörde, für die ich noch nicht mal arbeite, beschäftige, sollen die erstmal die Verstrickungen in den NSU aufklären. Bis dahin können die mich mit ihrem VerfSchGes. |
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15.05.2018 08:51 Uhr |
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@Compadre
Sorry, aber was du schreibst, ist fern jeder Rechtsauffassung und -praxis. Die fdGO ist eben nicht ohne Inhalt, auch wenn bestimmte Kreise das gerne so darstellen wollen. |
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15.05.2018 08:55 Uhr |
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Wir können bei Dol auch gerne das Bekenntnis zum GG abverlangen oder dem aus meiner Sicht wichtigsten Satz in Art. 1 I 1. |
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15.05.2018 09:06 Uhr |
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@Alpenkänguru
Es geht ja schon um die Anmeldung bei Dol. |
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15.05.2018 11:10 Uhr |
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Soweit ich gehört habe, ist die Strafverfolgung von "kriminellen Vereinigungen" in Österreich reichlich umstritten, seitdem sich herausgestellt hat, dass sie sich prima zur effektiven Behinderung und Zerstörung politischer Arbeit und politischer Gruppen eignet.
Insofern wären die Ösi-Identitären auch kaputt, wenn sich die komplette Anklage als falsch herausstellen sollte.
Nein, ich weiß nicht, ob diese Anklage zu Recht erfolgt. |
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15.05.2018 11:14 Uhr |
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@Zantafio
Zum Lesen, dann ist es mehr als gehört
Zitat:Kriminelle Vereinigung
§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Artikel=&Paragraf=278&Anlage=&Uebergangsrecht= |
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15.05.2018 11:17 Uhr |
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Neust%C3%A4dter_Tiersch%C3%BCtzerprozess
Ich hatte vom § 278 im Zusammenhang mit dem Wiener Neustädter Tierschützerprozess gehört, aber anscheinend überhört, dass er seitdem geändert wurde.
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15.05.2018 19:18 Uhr |
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Das kommt halt davon, wenn man Tamilen nach Zypern auf einem extra in der Mongolei!!! eingeflaggten Schiff schleust.
Dann ist man ganz schnell eine kriminelle Vereinigung. |
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